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Amtsgericht Essen, 163 IK 206/15

Datum:
01.08.2018
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
163 IK
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IK 206/15
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2018:0801.163IK206.15.00
 
Schlagworte:
Insolvenzverfahren, Zwangsvollstreckung, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Verstrickung, Erinnerung
Normen:
InsO §§ 80 I, 89; BGB §§ 695, 700 I; ZPO §§ 829 I 1, 836 II, 850 k
Leitsätze:

1. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis eine förmliche Aufhebung der Vollstreckungshandlung erfolgt ist.

2. Gegebenenfalls muss der Insolvenzverwalter im Wege der Erinnerung die gerichtliche Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begehren.

3. Der Erlass eines „Aussetzungsbeschlusses“ bzw. eine Ruhendstellung der Pfändung kommt nicht in Betracht, da es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt.

 
Tenor:

I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.12.2013, Aktenzeichen DR I 4348/13, aufgehoben.

II. Die Vollziehung der Entscheidung wird bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausgesetzt.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Erinnerungsgegnerin.

 
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