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Amtsgericht Essen, 102 F 292/17

Datum:
18.09.2018
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
102 F
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
102 F 292/17
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2018:0918.102F292.17.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, II-11 UF 211/18 vom 22.12.2020
 
Tenor:

Der Umgang der Kindesmutter mit ihren Töchter KC, geboren am **.**.**** und NC, geboren am ##.##.####, wird wie folgt geregelt:

Die Kindesmutter ist berechtigt, an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, Umgang mit K und N zu haben. Sie holt die Kinder freitags um 17.00 Uhr an der Wohnung des Kindesvaters ab und bringt sie sonntags um 18.00 Uhr zur Wohnung des Kindesvaters zurück. Der Umgang findet an den Wochenenden der ungeraden Kalenderwochen statt.

Zusätzlich ist die Kindesmutter berechtigt, an jedem Donnerstag nach der Schule bis um 19.00 Uhr am selben Tag Umgang mit K und N zu haben. Sie holt beide Kinder donnerstags von der Schule ab und bringt sie um 19.00 Uhr zur Wohnung des Kindesvaters. An schulfreien Donnerstagen holt sie die Kinder morgens um 9.00 Uhr beim Kindesvater ab und bringt sie sodann um 19.00 Uhr zum Kindesvater zurück.

Die Kindesmutter ist berechtigt, jeweils die erste Hälfte der Oster-, Sommer- und Herbstferien mit den Kindern zu verbringen. Der Kindesvater ist berechtigt, die zweite Hälfte der Oster-, Sommer- und Herbstferien mit den Kindern zu verbringen. Der regelmäßige Umgang der Kindesmutter mit K und N entfällt in diesen Zeiträumen.

Die Weihnachtsferien werden wie folgt geregelt:

Die Kinder verbringen jedes Jahr im Wechsel die Zeit von Beginn der Weihnachtsferien bis zum 25.12. bis 10.00 Uhr sowie die Zeit vom 02.01. ab 10.00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien bei dem einen und die Zeit vom 25.12. ab 10.00 Uhr bis zum 02.01. bis 10.00 Uhr bei dem anderen Elternteil. Im Jahr 2018 hat die Kindesmutter die Kinder bis zum 25.12.2018 und ab dem 02.01.2019. Sie holt die Kinder am letzten Schultag von der Schule ab und bringt sie am 25.12.2018 um 10.00 Uhr zum Kindesvater. Von dort aus holt sie sie am 02.01.2019 wieder ab und hat bis zum ersten Schultag nach den Ferien Umgang mit ihnen. Im kommenden Jahr hat sie die Kinder sodann vom 25.12.2019 bis 02.01.2020 bei sich.

Der Kindesmutter wird zur Auflage gemacht, dass jeglicher Umgang, also sowohl der regelmäßige Umgang als auch der Ferienumgang, in Abwesenheit ihres Lebensgefährten, Herrn T, stattfindet.

Die Kindeseltern werden darauf hingewiesen, dass bei Zuwiderhandlungen gegen die gerichtliche Umgangsregelung das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monate oder für den Fall, dass die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, direkt durch Ordnungshaft bis zu 6 Monate anordnen kann, § 89 Abs. 1 FamFG.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern je zur Hälfte.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

 
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