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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2016 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
4Die zulässige Klage ist begründet.
5Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.
6Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des geltend gemachten Betrages von 500,69 Euro aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB zu.
7Denn der streitgegenständliche Werkvertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs.1 BGB sittenwidrig und damit nichtig.
8Ein wucherähnliches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die hierdurch begründete tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Vertragspartners von diesem nicht widerlegt wird. Für die Annahme eines besonders groben Missverhältnisses genügt bereits, dass der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist, wie der der Gegenleistung (Palandt-Ellenberger § 138 Rn34a).
9Ein besonders grobes Missverhältnis in diesem Sinne liegt hier vor.
10Denn der objektive Wert der Türöffnung beträgt 225,03 Euro, so dass die Leistung des Klägers – gezahlt wurden 729,35 Euro – mehr als doppelt so hoch ausfiel, wie die empfangene Gegenleistung.
11Bei der Bestimmung des objektiven Wertes der hier streitgegenständlichen Türöffnung hat das Gericht im Rahmen der ihm zukommenden Schätzungsbefugnis (§ 287 ZPO) die Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall (BVM) zugrunde gelegt.
12Bei Zugrundelegung dieser Preisempfehlung ist für die streitgegenständliche Türöffnung ein Werklohn in Höhe von 225,03 Euro angemessen. Dieser ergibt sich daraus, dass es sich um eine Türöffnung werktags zwischen 18:00 und 22:00 Uhr im ländlichen Raum handelte, für die eine Pauschale in Höhe von 113,40 Euro als angemessen anzusehen ist. Hinzu kommt ein Zuschlag für die Arbeitszeit von unter ¼ Stunde in Höhe von 28,35 Euro und Fahrtkosten in Höhe von 36,00 Euro. Für den hier erfolgten Einbau eines neuen Schließzylinders sieht die Preisempfehlung einen weiteren angemessenen Betrag in Höhe von 36,00 Euro vor.
13In Summe ergibt sich daher ein Betrag von 213,75 Euro. Da sich die in der Preisempfehlung des Bundesverbandes Metall aufgeführten Kosten auf August 2011 beziehen (Datum der Preisempfehlung des BVM), ist den dort zu findenden Werten eine Teuerungsrate aufzuschlagen. Der Verbraucherpreisindex lag im August 2011 bei 102,3 Punkten. Im Juli 2016 (Zeitpunkt der Türöffnung) lag der Verbraucherpreisindex bei 107,7 Punkten.
14Daraus folgt, dass die Türöffnung im September 2016 insgesamt 225,03 Euro kosten durfte (213,75 Euro ÷ 102,3 × 107,7). Tatsächlich in Rechnung gestellt wurde ein Betrag in Höhe von 729,33 Euro.
15Vor diesem Hintergrund wird daher auch eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten vermutet. Diese Vermutung ist von Seiten des Beklagten auch nicht widerlegt worden
16Da sich der geschlossene Vertrag demnach als sittenwidrig erweist, ist der Beklagte jedenfalls zu Rückzahlung des von Klägerseite geltend gemachten Betrages in Höhe von 500,67 Euro verpflichtet, da er diesen Betrag ohne Rechtsgrund durch Leistung des Klägers erlangt hat.
17Der Anspruch auf Zinsen folgt insoweit aus §§ 288, 291 BGB.
18Darüber hinaus ist der Beklagte aufgrund Verzuges (§§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB) verpflichtet, die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (§§ 288, 291 BGB) zu erstatten, nachdem der Kläger den Beklagten zunächst selbst zur Rückzahlung aufgefordert hatte.
19Der gesamte den Anspruch begründende Tatsachenvortrag der Klägerin war der Entscheidung zugrunde zu legen, weil er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Die Beklagte hat nämlich trotz gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme auf die Anspruchsbegründungsschrift und trotz Belehrung über die Folgen einer fehlenden Erwiderung keine Tatsachen vorgebracht, die den behaupteten Anspruch in Bezug auf Grund und Höhe als nicht gegeben erscheinen lassen.
20Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
22Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO.
23Der Streitwert wird auf 500,69 Euro festgesetzt.
24Rechtsbehelfsbelehrung:
25A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
261. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
272. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
28Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
29Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
30Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
31Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
32B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
33Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.