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Amtsgericht Essen, 133 C 5/16

Datum:
25.01.2017
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
133 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
133 C 5/16
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2017:0125.133C5.16.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1840,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 89,85 € seit dem 29.04.2015 und aus 71,40 € seit dem 29.06.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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