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Der Beschluss vom 04.07.2016 wird in Abhilfe der sofortigen Beschwerde aufgehoben.
Gründe:
2Alle Beteiligten haben bestätigt, dass seit der EA anlässlich des Weihnachtsumgangs ein sehr angenehmer Umgang erfolgt ist, dass Kind begeistert mit der Lebenspartnerin des Vaters und insb. mit ihrer Tochter gespielt und diese zum Gegenbesuch zu sich nach D eingeladen hat. Im allseitigen Einvernehmen wurde dann am 18.1.2017 entsprechend den zeitlichen Wünschen und Planungen des Kindesvaters ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht und die diesbezügl. Pflicht festgelegt.
3Nachdem er per Nachricht vom 19.1.2017 gegenüber der Mutter noch die Freude über die Regelung ausführlich geschildert und erklärt hat, wie sehr er sich auf A freue, nahm der Vater sodann keinen Umgangstermin mehr wahr.
4Das OLG geht davon aus, der Vater werde das Kind bei einem Umgang seine Ablehnung spüren lassen, verweist auf den jetzt rund 8 Monate vereitelten Umgang und den Umstand, dass durch das Verhalten des Vaters inzwischen wieder eine Entfremdung eingetreten sowie anzunehmen ist, dass das Kind inzwischen die Treffen nicht (mehr) vermissen dürfte.
5Rechtsbehelfsbelehrung:
6Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
7Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
8Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.