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Amtsgericht Essen, 106 F 103/16

Datum:
04.07.2017
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
106 F
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
106 F 103/16
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2017:0704.106F103.16.00
 
Tenor:

1.

Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 30.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 09.06.2017 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.

1.

Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet:

Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 24.06. – 25.06.2017 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft.

2.

Der nächste Umgang ist vom 08. - 09.07.17,

das nächste reguläre Vaterwochenende von Samstag, den 19.08. bis Sonntag, den 20.08.17.

Auch ist nur das Verfahren hins. der bisherigen Ordnungsgeldbeschlüsse beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig.

Es wird erwogen, Haft anzuordnen.

3.

Verfahrenswert 400 Euro

 
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