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wird der Beschwerde vom 26.01.16 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.01.16 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Es wurde ein Inhaberwechsel, eine Firmenänderung und die Eintragung eines Haftungsausschlusses zum Handelsregister angemeldet.
3Ein Haftungsausschluss nach § 25 HGB kann nur bei einer Firmenfortführung eingetragen werden kann.
4Dies steht aber im Widerspruch zur Anmeldung, da dort eindeutig eine Firmenänderung eingetragen werden soll, obwohl im Text von einer Firmenfortführung gesprochen wird.
5Die Voraussetzungen gem. § 25 Abs.1 Satz 1 HGB für die Eintragung eines Haftungsausschlusses liegen nicht vor.
6Demnach müsste zunächst die Erwerberin Frau I die Firma fortgeführt haben. Dabei spricht der § 25 Abs.1 Satz 1 HGB lediglich davon, dass es zulässig ist, im Rahmen der Firmenfortführung einen Nachfolgezusatz beizufügen. Im Rahmen der Rechtsprechung wurde darüber hinaus der Grundsatz der Klangbildidentität entwickelt. Nach diesem Grundsatz ist über die gesetzliche Möglichkeit des Nachfolgezusatzes hinaus von einer Firmenfortführung auszugehen, wenn das Publikum und die Geschäftspartner die Firma trotz eventueller Veränderungen noch mit der alten Firma identifizieren. Es kommt entscheidend darauf an, dass die prägenden Ergänzungen beibehalten werden, sodass zwischen der bisherigen und der neuen Firma Klangbildidentität herrschen.
7Der prägende Bestandteil der Firma ist die Bezeichnung „M-Apotheke Apothekerin N“ ist. Es stellt der in der Firma enthaltene Name der Inhaberin den prägenden Bestandteil dar. Erst durch diesen Zusatz wird die Firma im Rechtsverkehr individualisiert und den Geschäftspartnern bzw. dem Publikum verdeutlicht mit wem die Geschäftsbeziehungen eingegangen werden.
8Somit besteht keine Klangbildidentität und die Firma wurde über die Möglichkeiten des §25 Abs.1 Satz1 HGB verändert, so dass eine Firmenänderung und keine Firmenfortführung vorliegt. Demnach kann ein Haftungsausschluss nicht eingetragen werden.
9Auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.07.2007 - I-3 Wx 153-07- wird hingewiesen.
10Da ein Haftungsausschluss nur bei einer Firmenfortführung und nicht bei einer Firmenänderung eingetragen werden kann, kann die Anmeldung dauerhaft nicht vollzogen werden.
11Deshalb wurde um Rücknahme der Anmeldung gebeten.
12Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Anmeldung nicht zurückgenommen.
13Stattdessen wurde Rechtsprechung zitiert, die den angemeldeten Haftungsausschluss als zulässig erachtet.
14Die dort angeführten Rechtsauffassungen überzeugen hier nicht.
15Es muss doch überhaupt nicht auf Begriffe wie einen „ prägenden Teil“ zurückgegriffen werden, wenn man die gegebene Gesetzeslage einfach anwendet.
16Die Firmierung lautet hier eindeutig „M-Apotheke Apothekerin N e.K.“.
17Es stellt der in der Firma enthaltene Name der Inhaberin den prägenden Bestandteil dar.
18Es wäre ja ohne weitere möglich, die Firmierung durch die jetzige Inhaberin abzuändern und danach einen Haftungsausschluss und eine gleichzeitige Firmenfortführung anzumelden.
19Aus vorgenannten Gründen war die Anmeldung zurückzuweisen und der Beschwerde nicht abzuhelfen.