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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
4Die zulässige Klage ist unbegründet.
5Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.
6Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG kein weiterer Anspruch auf Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.05.2015 zu.
7Die Klägerin muss sich hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze aufgrund ihrer Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf die von der Beklagten benannte günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt B verweisen lassen.
8Die Beklagten haben die Klägerin auf die günstigere Reparaturmöglichkeit in der Werkstatt B verwiesen. Dabei haben die Beklagten insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei der genannten Werkstatt um eine ebenfalls markengebundene Fachwerkstatt handelt.
9Es besteht insoweit kein Grund, an der Gleichwertigkeit der Reparaturqualität zu zweifeln.
10Bei der Firma B handelt sich ferner um eine für die Klägerin mühelos und ohne weiteres zugängliche Fachwerkstatt, da sie sich nur 14 Kilometer vom Sitz der Klägerin entfernt ist. Dabei kann entgegen der Ansicht der Klägerin allein auf sie als Geschädigte und Anspruchstellerin, nicht dagegen auf den Nutzungsberechtigten abgestellt werden.
11Die Reparatur in einer freien Fachwerkstatt ist auch nicht wegen einer Zugrundelegung von Sonderkonditionen unzumutbar. Zwar muss sich die Klägerin grundsätzlich dann nicht auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen, wenn diese nur kostengünstiger ist, weil die Preise auf Sondervereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer beruhen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den von Beklagtenseite genannten Stundenverrechnungssätzen nicht um marktübliche Preise, sondern um Sonderkonditionen handelt, trägt die Klägerin jedoch nicht vor. Das pauschale Bestreiten der Stundenverrechnungssätze mit Nichtwissen ist unbeachtliche.
12Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt der Verweis auch nicht etwa die Vorlage eines rechtsverbindlichen Reparaturangebots oder eines Kostenvoranschlags voraus (vgl. LG Essen 15 S 147/11, Urteil vom 23.08.2011, OLG Düsseldorf NJW Spezial 2012, 362).
13Es hätte vielmehr der Klägerin nach Erhalt des Prüfberichts oblegen durch einen Anruf bei der Firma B sicherzustellen, dass die Reparatur dort zu den angegebenen Preisen ausgeführt würde.
14Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
17Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO.
18Der Streitwert wird auf 359,92 Euro festgesetzt.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
211. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
222. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
23Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
24Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
25Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
26Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
27Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
28Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.