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Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Tatbestand:
2Die Beteiligten haben am 04.12.1980 die Ehe geschlossen. Sie trennten sich dann im August 2007. Von diesem Zeitpunkt an zahlte der Antragsteller Trennungsunterhalt. Die Ehe wurde am 02.01.2009 rechtskräftig geschieden.
3Die Beteiligten schlossen vor dem Amtsgericht Essen am 09.11.2011 in dem Verfahren Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 108 a F 211/2010, einen Vergleich über nach-ehelichen Unterhalt. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin ab Dezember 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.600,00 Euro zu zahlen. In diesem Unterhaltsbetrag waren 210,00 Euro Krankenvorsorgeunterhalt und 296,50 Euro Altersvorsorgeunterhalt enthalten. Grundlage dieses Vergleiches war die Unterhaltsberechnung des damaligen Prozessbevollmächtigten des heutigen Antragstellers vom 27.10.2011. Auf den Inhalt dieser Unterhaltsberechnung wird Bezug genommen (Blatt 14 f. der Akte).
4Der Antragsteller bezieht seit Oktober 2016 Altersrente.
5Er bezieht zum einen eine monatliche Rente bei den Rheinischen Versorgungskassen in Höhe von 419,45 Euro. Darüber hinaus erhält er eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.10.2016 – Amtsgericht Essen, 109 F 222/2016 – wurde die Kürzung dieser Rente aufgrund des Versorgungsausgleiches gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz in Höhe von 612,58 Euro ausgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Beschlusses erhält der Antragsteller zur Zeit eine monatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.831,67 Euro netto.
6Darüber hinaus bewohnt der Antragsteller eine ihm gehörende Wohnung, deren Wohnwert mit 400,00 Euro zu bemessen ist.
7Der Beitragssatz für die Antragsgegnerin beträgt für die Krankenversicherung 15,1 %, für die Pflegeversicherung 2,350 %.
8Der Antragsteller beantragt,
9den Unterhaltsvergleich vom 09.11.2011 – Amtsgericht Essen Az.: 108a F 211/10 – dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab Oktober 2016 lediglich verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nach-ehelichen Unterhalt in Höhe von 612,58 € zu zahlen und darüber hinaus ab Juni 2021 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
10Die Antragsgegnerin beantragt,
11den Antrag abzuweisen.
12Entscheidungsgründe:
13Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet.
14Denn es liegt keine wesentliche Veränderung seiner Unterhaltsverpflichtung vor.
15Denn auch unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Einkommensverhältnisse ist der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Unterhalt von insgesamt 1.561,00 Euro zu zahlen.
16Dieser ergibt sich aus folgender Berechnung:
17Beitragssatz in % für KV+PflV . . . . . . . 17,45
18(15,1+2,35 = 17,45)
19Krankheitsvorsorgeunterhalt 1561,12 * 17,45 % = 272,42 Euro
20Bedarf und Leistungsfähigkeit
21Ehegatten/Partner
22Antragsgegnerin
23Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . . 0,00 Euro
24Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 0,00 Euro
25Schulden, Belastungen
26. . . . . . . . . 0,00 Euro
27Antragsteller
28Einkommen von Antragsteller . . . . . . 2.251,12 Euro
29(1831,67+419,45 = 2.251,12)
30davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro
31Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 400,00 Euro
32––––––––––––––––––
33insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.651,12 Euro
34Unterhaltspflichten
35Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
36Voller Partnerunterhalt
37Verpflichtungen von Antragsteller
38korr. Altersvorsorgeunterhalt von Antragsgegnerin
39Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.041,21 Euro
40Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1041,21 + 15 % =
41. . . . . . . . . . . . . . . 1.197,00 Euro
42Altersvorsorgeunterhalt: 1197 * 18,7% = . . . . 224,00 Euro
43Resteinkommen von Antragsteller: Resteinkommen von Antragsteller: 2651,12 - 224. - 272.42
44. . . . . . . . . . . . . . . 2.154,70 Euro
45Resteinkommen von Antragsteller, zweite Stufe 2.154,70 Euro
46––––––––––––––––––
47Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsteller, zweite Stufe:
48. . . . . . . . . . . . . . . 2.154,70 Euro
49Voller Unterhalt von Antragsgegnerin: (2154.7+0.)/2-0. 1.077,35 Euro
50Kontrolle nach § 1581 BGB
51Verpflichtungen von Antragsteller
52Summe der Vorsorgebeträge . . . . . . . . 496,42 Euro
53Kontrollquote: 2154,7*1200/(2*1200) . . . . 1.077,35 Euro
54Unterhalt von Antragsgegnerin nach Kontrollquote 1077,35 - 0
55. . . . . . . . . . . . . . . 1.077,35 Euro
56Die Kontrollquote unterschreitet den Selbstbehalt von Antragsteller in Höhe von 1090.. Deshalb ist unter Vorabzug des Selbstbehalts neu zu rechnen.
57Neue Berechnung
58Summe der Vorsorgebeträge . . . . . . . . 496,42 Euro
59zu verteilen: 2651,12 - 496,42 - 1090 . . . . 1.064,70 Euro
60Unterhalt von Antragsgegnerin nach Kontrollquote 1064,7 - 0
61. . . . . . . . . . . . . . . 1.064,70 Euro
62Antragsteller
63Antragsteller bleibt 2651,12 - 1561,12 = . . . . 1.090,00 Euro
64Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
65. . . . . . . . . . . . . . . 1.090,00 Euro
66Verteilungsergebnis
67Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis.
68Antragsteller . . . . . . . . . . . 1.090,00 Euro
69Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.561,00 Euro
70davon Vorsorgeunterhalt 496,00 Euro
71––––––––––––––––––
72insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.651,00 Euro
73Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben.
74Zahlungspflichten
75Antragsteller zahlt an
76Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.561,00 Euro
77davon Altersvorsorgeunterhalt 224,00 Euro
78davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 272,00 Euro
79Dieser Betrag liegt jedoch nur unwesentlich unter dem bisher gezahlten Betrag von 1.600,00 Euro.
80Darüber hinaus besteht kein Anlass, den Unterhalt nach § 1578 b BGB herabzusetzen oder zu befristen. Dies ergibt sich allein aus der langen Ehedauer von fast 30 Jahren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bisher neun Jahre Unterhalt geleistet hat, stellt keinen Grund dar, den Unterhalt, der ohnehin nur den notwendigen Bedarf der Antragsgegnerin deckt, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen.
81Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 243, 116 FamFG.
82Rechtsbehelfsbelehrung:
83Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
84Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Essen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
85Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
86Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
87Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.