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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 02.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe
2Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung der Umgangskontakte mit seinen Kinder A und B. Des Weiteren beantragt er die Festsetzung von Ersatzterminen für ausgefallene Umgangskontakte.
3Ein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag ist nicht gegeben. Im Verfahren 104 F 164/15 ist eine Umgangspflegschaft als Ergänzungspflegschaft zur Regelung der Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern eingerichtet worden. Die Umgangspflegschaft läuft noch bis Ende Mai 2016. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie nach Berichten des Verfahrensbeistandes und des Jugendamtes ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass Umgangskontakte derzeit nur begleitet stattfinden können. Vor Ablauf dieser befristeten Hauptsacheregelung kommt keine anderweitige Regelung der Umgangskontakte in Betracht. Nicht ersichtlich ist, dass die Gründe für die Begleitung mittlerweile entfallen sind. Für die ausgefallenen Kontakte wurden mittlerweile Ersatztermine bestimmt, so dass dem Kindesvater hierdurch kein Nachteil entsteht.
4Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.