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Urteil und Teilanerkenntnisurteil
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
2Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 263,75 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.03.2015 zu zahlen.
3Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4II.
5Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
6III.
7Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
8Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9Tatbestand:
10Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Gebäudeversicherung auf Zahlung von Versicherungsleistung in Anspruch.
11Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks A in Essen. Sie hat für dieses Objekt bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungen VGB 2008 zugrundeliegen. Zusätzlich versichert ist ein sogenanntes „Komfortpaket“. Bezüglich des Versicherungsscheins und der Versicherungsbedingungen wird auf Bl. 15 ff. d. A. verwiesen.
12Am Abend des 09.06.2014 kam es auf dem Grundstück der Klägerin durch das Sturmtief „Ela“ zu einem erheblichen Schaden. Die bis zu 30 m hohen Bäume und Fichten brachen ab und diese Baumteile stürzten um. Die beschädigten Bäume selbst wurden nicht entwurzelt oder fielen um.
13Die Klägerin beauftragte ein Entsorgungsunternehmen. Für die Beseitigung der massiv beschädigten Bäume zahlte die Klägerin 1.904,00 Euro an die Firma B sowie 1.749,30 Euro an die Firma C. Die Klägerin hat diese Kosten der Baumbeseitigung gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Diese wendet ein, dass zwar die sogenannten Baumbeseitigungskosten mit versichert seien, dies ab nur für umgestürzte Bäume auf dem eigenen Grundstück gelte.
14Die Klägerin hat zudem Dachdeckerkosten für die Instandsetzung des defekten Hausdaches in Höhe von 263,75 Euro geltend gemacht.
15Die Klägerin behauptet, durch den Sturm seien Dachziegel des Hauses A abgeweht worden. Die Rechnung der ausgeführten Dachdeckerarbeiten der Firma D vom 31.10.2014 habe die Klägerin am 03.11.2014 an die Beklagte übersandt. Auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde die Rechnung der Firma D mit Zahlung vom 08.12.2014 nochmals übersandt.
16Die Klägerin ist der Ansicht, die Kosten für die Gartenarbeiten der beschädigten Bäume sei aufgrund des Versicherungsvertrages durch die Beklagte an die Klägerin zu erstatten.
17Die Klägerin beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.917,05 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2014.
19Mit Schriftsatz vom 17.08.2015 hat die Beklagte die „Dachdeckerkosten“ in Höhe von 263,75 Euro anerkannt und beantragt, der Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
20Im Übrigen beantragt die Beklagte,
21die Klage abzuweisen.
22Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist unbegründet.
25Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Kosten für die massiv beschädigten Bäume gemäß den Rechnungen Bl. 41 und 42 d. A. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7 der Versicherungsbedingungen. Hier sind versicherte Kosten die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufräum- und Abbruchkosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Der § 7 Ziffer 1 a bezieht sich ausdrücklich auf das Aufräumen und den Abbruch „versicherter Sachen“. Nach dem Versicherungsschein sind versichert Wohnhaus und Garage/Carport. Insofern gehörten die Bäume bereits nicht zu den „versicherten Sachen“, sodass die Aufräum- und Abbruchkosten nicht das Zurechtsägen, Absägen und Entfernen der massiv beschädigten Bäume auf dem Grundstück umfasst. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten ergibt sich auch nicht aus der Klausel 7 363 des zwischen den Parteien abgeschlossenen „Komfortpakets“. In Erweiterung von § 7 a VGB 2008 ersetzt hiernach der Versicherer die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück, soweit eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Unstreitig waren die Bäume auf dem Klägergrundstück zwar massiv beschädigt, aber nicht umgestürzt. Lediglich Teile waren abgeknickt und runter gestürzt. Der Wortlaut der Klausel ist insofern eindeutig, dass es sich um „umgestürzte Bäume“ handeln muss. Insofern ist die massive Beschädigung von Bäumen, das Abknicken von großen Baumteilen, möglicherweise auch von Baumkronen nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Klausel nicht gedeckt. Insofern hat bereits das Landgericht Bremen (6 S 8/04) entschieden, dass die Erweiterung durch eine Klausel, wonach auch „die notwendigen Kosten für das Entfernen durch Sturm umgestürzter Bäume vom Versicherungsgrundstück“ ersetzt werden, der Versicherungsschutz nicht auch die Kosten für die aus gärtnerischer Sicht und aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Entsorgung eines Baumes, dessen Krone infolge eines Sturmes abgebrochen ist, umfasst.
26Auch das Landgericht Wiesbaden führt zum Wortlaut „umgestürzter Bäume bzw. wesentliche Teile davon“ aus: Erforderlich ist aber ein Umstürzen mit Entwurzelung oder zumindest ein Abbrechen des Baumstammes insgesamt. Ein Abbrechen einzelner Teile – der Baumkrone oder auch eines Teiles des Stammes – kann nicht als Umstürzen ausgelegt werden, wenn der wesentliche Teil des Baumstammes stehen bleibt (9 S 9/07).
27Das Amtsgericht Köln führt in seiner Entscheidung (143 C 163/08) ebenfalls aus, dass ein abgebrochener Baum nicht einem umgestürzten Baum gleichzusetzen ist.
28Sofern die Klägerseite anführt, die Versicherungsbedingungen seien widersprüchlich, kann das Gericht dem nicht folgen. § 7 Nr. 1 a VGB bezieht sich eindeutig nur auf die Aufräum- und Abbruchkosten versicherter Sachen. Auf dem Grundstück befindliche Bäume sind hiervon nach dem Wortlaut der Klausel nicht mit umfasst. Insofern handelt es sich bei der Klausel 7.363 des Komfortpakets um eine Erweiterung, da hierin aufgeführt ist, dass die notwendigen Kosten für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung durch Blitzschlag oder Sturm umgestürzter Bäume auf dem Versicherungsgrundstück zu erstatten sind. Insofern ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ohne Weiteres verständlich, welche Kosten § 7.1 a der Versicherungsbedingungen umfasst und inwiefern eine Erweiterung der Kosten für noch zusätzlich umgestürzte Bäume die Klausel 7.363 des Komfortpakets regelt. Insofern handelt es sich um keine überraschende oder mehrdeutige Klause gemäß § 305 c BGB. Mangels Hauptanspruch ist auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Hinblick auf die Baumarbeiten und kein Anspruch auf Verzugszinsen gegeben. Für das Gericht steht ebenfalls nicht fest, dass sich die Beklagte im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachten Dachdeckerkosten in Verzug befand und somit die Klägerin diesbezüglich Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten diesbezüglich hätte. Die Meldung des Schadens bezüglich des beschädigten Daches bei der Beklagten und die Einreichung der Rechnung sind zwischen den Parteien streitig. Darlegungs- und beweisbelastete Partei für die Geltendmachung der Forderung ist die Klägerin. Ein Zugang der von Klägerseite angeführten Schreiben zur Geltendmachung der Dachdeckerkosten ist von Klägerseite nicht substantiiert vorgetragen und nicht unter Beweis gestellt.
29Soweit die Klägerseite mit SS. vom 21.08.2015 sich auf einen Faxbeleg (A 9 und A 10) bezieht, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Schreiben A 9 und A 10 (Bl. 100 und 101 d.A.) per Fax versandt und eingegangen sind.
30Insofern steht für das Gericht nicht fest, dass die Kosten für den Dachschaden mit Einreichung einer Rechnung gegenüber der Beklagten prozessual geltend gemacht wurden. Unstreitig ging den Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Rechnung mit Schreiben vom 09.07.2015 zu.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, 93 ZPO.
32Die Beklagtenseite hat vorgetragen, dass sie durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat, da der Anspruch gegenüber der Beklagten vorprozessual im Hinblick auf die Dachdeckerkosten nicht gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde, insbesondere der Beklagten die entsprechende Rechnung des Dachdeckerunternehmens nicht vorgelegt wurde. Ein Zugang der Rechnung der von Klägerseite angeführten Schreiben zur Geltendmachung der Dachdeckerkosten wurde von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt und nicht unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerseite mit SS. vom 21.08.2015 sich auf einen Faxbeleg (A 9 und A 10) bezieht, ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass die Schreiben A 9 und A 10 (Bl. 100 und 101 d.A.) per Fax versandt und eingegangen sind.
33Insofern steht für das Gericht nicht fest, dass die Beklagte im Hinblick auf die Dachdeckerkosten Anlass zur Klage gegeben hat, geschweige denn, dass sie in Verzug gewesen wäre.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund der §§ 708 Nr. 1, 711 ZPO.
35Der Streitwert wird festgesetzt auf „bis 4.000,00 Euro“.
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
45Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.