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Amtsgericht Essen, 166 IN 22/15

Datum:
25.03.2015
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
166 IN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
166 IN 22/15
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2015:0325.166IN22.15.00
 
Schlagworte:
Zulässigkeit des Eigenantrags; Pflicht des Schuldners zur Beibringung der erforderlichen Angaben
Normen:
InsO § 13 Abs. 1 S. 5; InsO § 13 Abs. 1 S. 7
Leitsätze:

1.

Bei einem nicht eingestellten Geschäftsbetrieb setzt die Zulässigkeit des Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens voraus, dass der Schuldner Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres macht.

2.

Soweit verlässliche Zahlen nicht zur Verfügung stehen, sind die Angaben erforderlichenfalls zu schätzen, wobei die Grundlagen für die Schätzung darzulegen und zu erläutern sind.

 
Tenor:

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 10.02.2015 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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