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Amtsgericht Essen, 163 IN 199/14

Datum:
02.01.2015
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 163
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IN 199/14
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2015:0102.163IN199.14.00
 
Schlagworte:
Höchstpersönlichkeit der Erklärung, Unzulässigkeit einer Vertretung
Normen:
InsO § 13 Abs. 1 S. 7
Leitsätze:

Bei der Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO handelt es sich um eine höchtspersönliche Wissenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist.

 
Tenor:

wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 11.12.2014 als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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