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Amtsgericht Essen, 163 IN 170/14

Datum:
09.07.2015
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
163 IN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IN 170/14
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2015:0709.163IN170.14.00
 
Schlagworte:
Vergütung des vorläufigen Sachwalters; Zuschläge auf die Vergütung
Normen:
InsO § 63 Abs. 1; InsO § 63 Abs. 3 analog; InsVV § 12 Abs. 1 analog; InsVV § 3 Abs. 1 lit. b
Leitsätze:
1. Der vorläufige Sachwalter erhält eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung des Insolvenzverwalters.

2. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 lit. b InsVV kann der vorläufige Sachwalter bei einer Unternehmensfortführung im Eröffnungsverfahren einen Vergütungszuschlag verlangen.

3. Wenn der vorläufige Sachwalter bereits mit Verfahrenseinleitung die Kassenführung gemäß § 275 Abs. 2 InsO an sich gezogen hat, er mit der Schuldnerin ein Informations- und Freigabeverfahren abgestimmt und in der Folgezeit bis zur Eröffnung durchgängig beibehalten hat, kann dies grundsätzlich einen Zuschlag rechtfertigen.

4. Für die Mitwirkung an der Insolvenzgeldvorfinanzierung und die Information der Mitarbeiter der Schuldnerin über die Belange des Verfahrens kann der vorläufige Sachwalter keinen Zuschlag begehren.

 
Tenor:

wird die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

16.949,16 EUR

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe von

3.220,34 EUR

__________________________________________________________________

Endbetrag

20.169,50 EUR.

Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.

 
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