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Amtsgericht Essen, 163 IN 14/15

Datum:
03.02.2015
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
163 IN
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
163 IN 14/15
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2015:0203.163IN14.15.00
 
Schlagworte:
Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts trotz beantragter (vorläufiger) Eigenverwaltung; Erwartung, dass die Anordnung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt; Kompetenz zur Begründung von Masseverbindlichkeiten im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren
Normen:
InsO § 270a Abs. 1 Nr. 2; InsOn § 270 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:

1.

Die Voraussetzung der Anordnung der Eigenverwaltung gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO, wonach keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger füh-ren wird, liegt nicht vor, wenn auf der Grundlage der Tatsachen, die dem Gericht im Zeitpunkt der zu treffenden Prognoseentscheidung zur Verfügung stehen, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung besteht.

2.

Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung infolge der An-ordnung der Eigenverwaltung besteht, wenn davon auszugehen ist, dass bei der Anordnung der (vor-läufigen) Eigenverwaltung für die Befriedigung der Gläubigerforderungen eine geringere Masse zur Verfügung stehen würde, als dies bei regelhaftem Verfahrensablauf der Fall wäre.

3.

Im Eigenverwaltungseröffnungsverfahren kann dem Schuldner in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof für die Erteilung einer Einzelermächtigung an einen vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalters aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 18.07.2002, IX ZR 195/01, ZInsO 2002, 819), eine Einzelermächtigung zur Begründung von Masseverbindlichkeiten erteilt werden. Eine „Globalermächtigung“ kann dem Schuldner hingegen – anders als in einem „Schutzschirmverfahren“ nach § 270b InsO – nicht erteilt werden.

 
Tenor:

wird heute, am 03.02.2015, um 16:53 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO):

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt B, X, bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.

Im Übrigen gilt der Beschluss vom 03.02.2015 fort.

Falls der vorläufige Insolvenzverwalter den Auftrag nicht binnen vier Wochen vollständig erfüllen kann, ist dem Gericht ein Zwischenbericht zu erstatten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 23 Abs. 1 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

 
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