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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2644,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 abzüglich am 2.1.2013 gezahlter 46,53 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger ist Steuerberater und war bis Oktober 2012 der steuerliche Berater der Beklagten, die in Essen eine Arztpraxis betreibt.
3Der Kläger erstellte für die Beklagte die Einkommensteuererklärung 2011, wofür er 168,45 EUR berechnete, die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2011, wofür er 490,10 EUR berechnete, die Ermittlung der sonstigen Einkünfte 2011, wofür er 112,30 EUR berechnete und die Buchführung 2011, die er mit 1332 EUR in Rechnung stellte. Die Post- und Telekommunikationskosten berechnete er mit 107,15 EUR. Die Gesamtsumme in Höhe von 2629,90 EUR brutto stellte er mit Rechnung Nr. 287/12 vom 14.7.2012 der Beklagten in Rechnung.
4Für den Monat Oktober 2012 erstellte der Kläger für die Beklagte ferner vier Lohnabrechnungen, die er mit Rechnung vom 5.11.2012 der Beklagten in Höhe von 46,53 EUR brutto in Rechnung stellte.
5Für weitere 12 erstellte Lohnabrechnung im III. Quartal 2012 berechnete der Kläger mit Rechnung vom 10.10.2012 weitere 102 EUR zuzüglich Auslagenpauschale von 15,30 EUR und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, insgesamt 139,59 EUR, die die Beklagte am 16.10.2012 entrichtete.
6Da die Beklagte auf eine Mahnung des Klägers vom 19.10.2012 mit Fristsetzung zum 30.10.2012 keine Zahlungen leistete, wurde sie mit anwaltlichem Schreiben vom 5.11.2012 nochmal zur Zahlung der Forderung mit Fristsetzung bis zum 18.11.2012 vergeblich aufgefordert.
7Eine Spendenbescheinigung für das Rechnungsjahr 2011 legte die Beklagte bei Erstellung der Buchführung nicht vor. Ebenso wenig eine Rechnung des Rechtsanwaltes U über 667,35 EUR.
8Der Kläger behauptet, dass die Rechtsverfolgungskosten steuerlich für die Praxis nicht einsetzbar gewesen seien, da sie mit der beruflichen Tätigkeit nichts zu tun gehabt hätten. Vielmehr hätten die erheblichen Kosten aus privaten Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Privathaus der Beklagten gestanden. Soweit sich nach den Auskünften der Beklagten zu diesen Kosten ein Bezug zu beruflichen Tätigkeit ergeben habe, seien diese auch als Kosten des Betriebes mit angesetzt worden.
9In den Kosten der Post- und Telekommunikationspauschale seien auch Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten ausgewiesen, die angefallen seien. Die Abholung und Verbringung der Unterlagen zur Beklagten habe ausnahmslos nur in deren Auftrag stattgefunden.
10Auf die Zustellung des Mahnbescheides hin hat die Beklagte unter dem 2.1.2013 auf dem Konto des Klägers eingehend ein Betrag in Höhe von 46,53 EUR gezahlt.
11Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2816,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 abzüglich am 2.1.2013 gezahlter 46,53 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Mit Schreiben vom 3.4.2013 hat der Kläger die Klage in Höhe von 139,59 EUR zurückgenommen.
16Der Kläger beantragt nunmehr,
17Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2676,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2012 abzüglich am 2.1.2013 gezahlter 46,53 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Rechnung Nr. 287/12 über 2629,90 EUR nicht fällig sei, da die zu Grunde liegenden Arbeiten des Klägers mangelhaft seien.
21Sie behauptet, dass der Kläger im Rahmen seiner Feststellungen zur Erstellung der Einnahmen-Überschussrechnung unberücksichtigt gelassen habe, dass die von der Beklagten von ihren Patienten eingezogenen Praxisgebühren für diese nur einen durchlaufenden Posten darstelle, welcher keine zu versteuernden Einkünfte begründe. Die für das Jahr 2011 ausgewiesenen Abzüge für vereinnahmte Praxisgebühren würden nicht den tatsächlichen Zuflüssen auf Beklagtenseite entsprechen.
22Weiterhin habe der Kläger die Belastung der Beklagten aus Arzneimittelregressen unberücksichtigt gelassen.
23Weiterhin habe er fehlerhaft unberücksichtigt gelassen, das sie im Jahre 2011 erhebliche Belastungen durch Rechtsverfolgungskosten getroffen habe, welche im Zusammenhang mit dem Praxisbetrieb entstanden seien und aus diesem Grunde als Betriebsausgaben hätten geltend gemacht werden können und müssen. Die Rechtsverfolgungskosten mit Praxisbezug hätten sich tatsächlich auf 25.013,54 EUR und nicht wie vom Kläger berechnet auf 13.506,60 EUR belaufen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die ge- wechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dr. jur. B vom 27.03.2014, Bl. 119 bis 130 der Akte, verwiesen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist auch weit überwiegend begründet.
28I.
29Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 2597,59 EUR aus dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Steuerberatungsvertrag. Es handelt sich dabei um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis gemäß § 675 BGB mit dienstvertraglichen Elementen.
30Unstreitig zwischen den Parteien hat der Kläger für die Beklagte die Einkommensteuererklärung 2011, die Ermittlung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 2011, die Ermittlung der sonstigen Einkünfte 2011 und die Buchführung für 2011 erstellt.
31Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts den Beweis erbringen, dass die von dem Kläger erbrachten Steuerberaterleistungen mangelhaft gewesen seien. Das Gericht legt die Ausführungen des Sachverständigen nach erfolgter eigener Prüfung seinen Feststellungen zugrunde. Bedenken gegen die fachliche Kompetenz des Sachverständigen bestehen nicht.
32Der Sachverständige hat schlüssig ausgeführt, dass die der Rechnung vom 5.11.2012 zu Grunde liegende Buchführung/Gewinnermittlung des Klägers kleinere Mängel aufweise. Die Behauptung der Beklagten, dass die in Rechnung gestellten Steuerberatungsleistungen die von ihr aufgelisteten Mängel aufwiesen, sei im Wesentlichen falsch. Vielmehr seien die Berechnungen der Beklagten inhaltlich grob fehlerhaft und teilweise schon rechnerisch nicht nachvollziehbar.
33Zwar sei die Bruttomethode nicht durchgehend eingehalten worden, so sei beispielsweise bezüglich des Arzneimittelregresses nach der Nettomethode verfahren worden, im Ergebnis ändere dies aber nichts, denn unabhängig davon, ob der Gewinn nach der Netto- oder der Bruttomethode ermittelt werde, ist das Ergebnis gleich.
34Die Einnahmen seien weitestgehend zutreffend erfasst worden. Soweit die der Beklagten unmittelbar zugeflossenen Einnahmen aufgrund der Verrechnung der KVN erhöht worden seien, seien entsprechende Ausgaben gegenübergestellt worden.
35Lediglich die Zurechnung der Pfändungen und Zahlungen an Dritte sei nicht eindeutig. Hier sei zu klären, ob die Pfändungen im Zusammenhang mit betrieblichen Belangen stehen würden. In diesem Fall hätten die Ausgaben um diese Pfändungen erhöht werden müssen. Dies konnte letztlich nicht aufgeklärt werden und geht insoweit zulasten der beweisbelasteten Beklagten.
36Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass eine gewinnmindernde Berücksichtigung der Arzneimittelregresse, wie von der Klägerin gefordert, nur dann erfolgen könne, wenn die Einnahmen nicht bereits um die Arzneimittelregresse gekürzt worden seien. Da der Kläger aber bei der Ermittlung der Einnahmen lediglich die um die Arzneimittelregresse gekürzten Einnahmen erfasst habe, sei eine nochmalige Berücksichtigung bei den Ausgaben nicht möglich.
37Nicht als Ausgaben erfasst worden seien die Beträge zum ärztlichen Hilfswerk in Höhe von insgesamt neun Euro.
38Schließlich sei nicht ersichtlich, ob die Kosten für den Rechtsanwalt U über 667,35 EUR gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Zumindest seien sie nicht als Rechts- und Beratungskosten erfasst worden. Die von der Beklagten weiteren zwei übermittelten Rechnungen betreffend Rechtsverfolgungskosten seien in der Gewinnermittlung des Klägers erfasst.
39Bezüglich der letzten beiden Punkte ist allerdings zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Spendenbescheinigung für das Rechnungsjahr 2011 von der Beklagten nicht vorgelegt wurde, so dass er den Betrag von neun Euro für das ärztliche Hilfswerk auch nicht als Betriebsausgaben erfassen konnte. Ebenso wenig lag ihm die Rechnung des Rechtsanwaltes U vor und einen Zahlungsnachweis konnte er anhand der ihm vorgelegten Unterlagen auch nicht feststellen.
40Dementsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 168,45 EUR für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2011 nach § 24.1.1 StBGebV Tabelle A, auf Zahlung von 490,10 EUR für die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2011 gemäß § 25.1 StBGebV Tabelle B, auf Zahlung von 112,30 EUR für die Ermittlung der sonstigen Einkünfte 2011 nach § 27.1 StBGebV Tabelle A und in Höhe von 1332 EUR für die Erstellung der Buchführung 2011 nach § 33.1 StBGebV Tabelle C.
41Lediglich die Gebühr für die Post- und Telekommunikationskostenpauschale war auf 80 EUR netto zu reduzieren. Gemäß § 16 StBGebV können hierfür pauschal 20 EUR geltend gemacht werden. Diese ist unstreitig für jede der vier einzelnen und verschiedenen Gebührenbereiche anzusetzen. Allerdings sind die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld keine Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, so dass diese nicht über diese Gebühr geltend gemacht werden können.
42Dies macht insgesamt einen Betrag in Höhe von 2182,85 EUR netto aus. Zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergibt dies einen Betrag in Höhe von 2597,59 EUR
43II.
44Unstreitig hatte der Kläger auch einen Anspruch auf Zahlung von 46,53 EUR aus dem Steuerberatungsvertrag aufgrund der Erstellung von vier Lohnabrechnungen im Oktober 2012. Diesen Betrag zahlte die Beklagte nach Erlass des Mahnbescheides. Der Betrag ging am 2.1.2013 beim Kläger ein.
45III.
46Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB.
47IV.
48Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,18 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.
49Vor Beauftragung des Klägervertreters hat der Kläger die Beklagte durch Schreiben vom 19.10.2012 zur Zahlung der Forderung bis zum 30.10.2012 aufgefordert.
50V.
51Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a, 269 Abs. 3 S. 2, §§ 709 ZPO.
52Rechtsbehelfsbelehrung:
53Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
54a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
55b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.