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wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Zum Nachlasspfleger wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt D
Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben und Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind.
Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Gründe:
2Die Erben sind unbekannt bzw. die Erbenstellung ist noch nicht vollständig geklärt.
3Es ist sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
6Bei Entscheidung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts ist ferner bei einem Beschwerdewert unter 600,- € das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben, die binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist bei dem Amtsgericht Essen – Nachlassgericht - einzulegen ist. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.
7Anstelle der Beschwerde kann beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, als Rechtsbeschwerdegericht binnen zwei Wochen der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde unter damit gleichzeitig verbundenem Verzicht auf die Beschwerde gem. § 58 FamFG gestellt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (§75 FamFG). Der Antrag kann nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Mit der Sprungrechtsbeschwerde wird die Entscheidung einer Rechtsfehlerkontrolle unterzogen.
8Für die Sprungrechtsbeschwerde muss der Beschwerdegegenstand mindestens 600,01 EUR betragen, außerdem unterliegt sie weiteren Formvorschriften,
9§ 75 FamFG, § 566 Abs.2 bis 8 ZPO.
10Essen, 14.02.2013
11Amtsgericht
12Fechter
13Rechtspflegerin