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Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 45,-- € an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist zulässig und begründet.
3Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsosten in Höhe von 45,-- € aufgrund der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin der Klägerin.
4Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt, § 249 Randnummer 57 m.w.N.). Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Palandt a.a.O.).
5Der vorliegende Fall war nicht derart einfach gelagert, dass schon allein deswegen eine Beiziehung eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich. Denn es ging um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsansprüche. Hiermit verbunden war – wie sich auch aus der Rückfrage der Beklagten vom 9. Februar 2012 ergibt - auch die Frage, ob Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse bestanden. Dieser Sachverhalt kann nicht mehr als einfach gelagert bezeichnet werden. Hinzukommt, dass die Klägerin als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes nicht hauptsächlich mit der Rückabwicklung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen beschäftigt ist.
6Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Absatz 3 ZPO.
7Hinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, so dass sie diesbezüglich die Kosten zu tragen hat. Da nach Klagerücknahme nur noch die Nebenforderungen geltend gemacht wurden, waren diese in die Kostenquote mit einzubeziehen.
8Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
9Streitwert: Bis 300,-- €