Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe ab Antragstellung bewilligt.
Eine Beiordnung von Rechtsanwalt X erfolgt nicht.
G r ü n d e :
2Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nicht erforderlich gewesen.
3Die Umgangskontakte zwischen den Beteiligten sind im Wesentlichen durch die Vereinbarung vom 09.11.2010 geregelt.
4Wegen der geringfügigen Ergänzungen, die zwischen den Beteiligten heute auch unstreitig waren, wäre eine Einigung auch ohne die Hinzunahme eines Rechtsanwaltes erfolgt.
5Der Antragsgegner ist auch weder von der Antragstellerin noch vom Jugendamt hinsichtlich dieser Ergänzung angesprochen worden.