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wird der Antrag der Antragstellerin R auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 24.02.2011 zurückgewiesen.
Gründe
2Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligen hat ergeben, dass die Antragstellerin nicht bedürftig im Sinne von § 115 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG ist.
3Die Antragstellerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau. Nach den Vergleichsgrundlagen verfügt sie über folgende Einkünfte:
4fiktives Nettoeinkommen 900,00 Euro
5Wohnwert + 550,00 Euro
6Unterhalt + 674,46 Euro
7zus. 2.124,46 Euro
8Es ist nicht ersichtlich, dass die Ehefrau ohne die Heirat ein höheres Einkommen hätte.
9Auch hat die Antragstellerin nichts zu einer Rückforderung des PKW Nissan (Wert 2007 25.000 Euro) unternommen, aus dessen Verkauf und Kauf eines günstigeren Kfz. sie die Kosten tragen könnte. Dies oblag ihr schon vor 2 Jahren, was damals vom OLG als nicht kurzfristig möglich angesehen wurde (Bl. 75 106 F 185/08).
10Inzwischen hatte sie genug Zeit dafür.
11Rechtsbehelfsbelehrung:
12Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
13Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
14Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.