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Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 14.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Essen vom 01.06.2011 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Wie im Beschluss vom 11.2. ausgeführt, sind der BA Bl. 190 Belege beigefügt, die die Ast. erhalten hat und erneut beigefügt sind.
3Hier handelt es sich um einen zusätzl. = zweiten Auskunftsantrag, für den angesichts des Verfahrensstandes in der Parallelsache kein Rechtschutzinteresse besteht. Hinzu tritt, dass der Ast. gemeinsam mit dem Ag. Schuldnerin des Finanzamtes war und die Steuern von den Eheleuten gezahlt wurden.
4Der Ast. war stets bekannt, dass auch Rückforderungsansprüche einzusetzendes Vermögen darstellen, so dass sie die Obliegenheit traf, den PKW zurückzufordern, wobei sie angesichts ihres minimalen Fahrbedarfes ggf. den Mini als Ersatz hätte anbieten können.