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Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 01.02.2011 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe:
2Die Beschwerde geht ins Leere, weil es keinen Beschluss sondern nur mehrere Hinweise gibt.
3Auch hat die Ast. noch nicht zu einer Rückforderung des PKW Nissan (Wert 2007 25.000 Euro) Stellung genommen, die ihr schon vor 2 Jahren oblag (Bl. 75 106 F 185/08).
4lloyales Verhalten ist nicht dargelegt, zu der Verwendung der Lebensversicherungen hat der Ag. schon am 15.10.08 und 20.7.2009 sowie 22.2.10 nähere Angaben gemacht (Bl. 61, 125, 190 mit Belegen BA), in allen auch zu den Konten (Bl. 60, 124, 189).
5Ein nachvollziehbarer Grund für das neue selbständige Verfahren nach dem FamFG, für das daher § 1379 BGB n. F. gilt, ist daher nicht ersichtlich, so dass der Ast. Gelegenheit zu erg. Angaben gegeben wurde.