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Amtsgericht Essen, 106 F 264/10

Datum:
15.04.2011
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
106 F
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
106 F 264/10
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2011:0415.106F264.10.00
 
Schlagworte:
Umgangsrecht, enge Bezugsperson
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2
Leitsätze:

Ein sozialer Vater, der mehrere Jahre mit den Kindern zusammengelebt und für diese Verantwortung getragen hat, hat ein Recht auf Umgang mit den Kindern.

 
Tenor:

Der Umgang des Antragstellers mit den Kindern B. Q., geb. am *** und M. Q., geb. am ***, wird wie folgt geregelt:

Der Antragsteller ist berechtigt und verpflichtet, die beiden Kinder zu den nachfolgend genannten Zeiten bei der Mutter abzuholen bzw. dorthin wieder zurückzubringen:

am jeweils 2. Feiertag von Ostern, Pfingsten und Weihnachten von 10.00 bis 18.00 Uhr,

am Samstag, den 07.05.2011 von 10.00 bis 18.00 Uhr,

beginnend mit dem 21.05. bis 22.05.2011 alle 14 Tage von Samstagvormittag 10.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr bis zum Wochenende vom 16. bis 17.07.2011.

Während der Sommerferien 2011 findet der Umgang des Antragstellers von Samstag, den 13.08. 10.00 Uhr bis Samstag, dem 20.08. 18.00 Uhr statt.

Beginnend mit Samstag dem 03. bis Sonntag den 04.09.2011 findet wiederum alle 14 Tage von Samstag 10.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr Umgang mit beiden Kindern statt.

Während der Herbstferien 2011 hat der Antragsteller Umgang mit den Kindern von Montag, dem 24.10. 10.00 Uhr bis Samstag, 29.10. 18.00 Uhr und sodann an den Wochenenden vom 12. bis 13.11., 26. bis 27.11., 10. bis 11.12., 31.12.2011 bis 01.01.2012 und sodann wiederum alle 14 Tage je in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr statt.

Der Mutter wird aufgegeben, die Kinder dem Antragsteller witterungsentsprechend bekleidet zu übergeben.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Den Beteiligten wird aufgegeben, den jeweils anderen nicht gegenüber den Kindern schlecht zu machen.

Dem Antragsteller wird aufgegeben, während der Umgangszeit einen Kontakt der Kinder zu dem Großvater der Kinder mütterlicherseits auszuschließen.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Kindesmutter je zur Hälfte, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beteiligten ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 Euro oder Ordnungshaft angedroht.

 
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