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Amtsgericht Essen, 106 F 198/10

Datum:
08.06.2011
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
106 F
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
106 F 198/10
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2011:0608.106F198.10.00
 
Schlagworte:
Verbot der Doppelverwertung, Zugewinn, Unterhalt
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 2 (Juris-Format) BGB § 1375, § 1578 Abs. 1
Leitsätze:

1. Mangels normativer Grundlage gibt es kein allgemeines "Verbot der Doppeverlwertung". Etwas anderes gilt nur für Abfindungen und künftig zu erwartenden Unternehmerlohn als Ertragswert eines Unternehmens oder einer Praxis, weil diese den laufenden Einkünften zuzuordnen sind. Der Gesetzgeber hat bei der Reform des Zugewinnausgleichs keine Veranlassung zu einer Einführung eines solchen Verbots gesehen.

2. Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden durch die Raten für den Konsumkredit geprägt, so dass sich auch der nacheheliche Unterhalt nach den darum bereinigten Einkünften bestimmt.

 
Tenor:

Die am 30.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Essen IV (Heirats-buch Nr. ####/##) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung L zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18,8591 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung S bezogen auf den 30.06.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem I GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.090,04 Euro nach Maßgabe der N-Leistungsordnung i. d. F. vom 24.03.1988 bezogen auf den 30.06.2010 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S Versicherungsnummer ### zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,4970 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung L bezogen auf den 30.06.2010 übertragen.

Der Antrag der Ehefrau auf Zugewinnausgleich wird abwiesen.

Die Ehefrau trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich, die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufge¬hoben.

 
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