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wird die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten einschließlich aller Nebenräume, seiner Person, seiner Sachen, insbesondere sämtlicher in seinem Besitz befindlichen Kraftfahrzeuge angeordnet.
Ferner wird die Sicherstellung eventuell aufgefundener Beweismittel angeordnet:
Schriftliche Unterlagen, die Aufschluss über die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geben (Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, etc.)
Für den Fall, dass die Beweismittel nicht freiwillig herausgegeben werden, gilt die Anordnung der Sicherstellung als Beschlagnahmeanordnung.
Gründe
2Die getroffene Entscheidung beruht auf den §§ 94, 98, 102, 105 StPO.
3Nach den bisherigen Ermittlungen ist der Beschuldigte verdächtig, sich der Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 StGB schuldig gemacht zu haben.
4Der Beschuldigte ist Vater des am *** geborenen Kindes SL.
5Seinen Unterhaltspflichten ist er jedoch unentschuldigt seit September 2009 nicht nachgekommen, so dass das Kind durch die Kindesmutter und Dritte unterstützt werden muss.
6Die Anordnungen der Durchsuchung sowie der Sicherstellung bzw. gegebenenfalls der Beschlagnahme der Beweismittel stehen im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts.
7Gemäß § 33 Abs. 4 StPO ist von der vorherigen Anhörung des Beschuldigten abgesehen worden, weil sie den Zweck der angeordneten Maßnahme gefährdet hätte.
8Werden bei der Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, sind diese einstweilen in Beschlag zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ist hiervon zu verständigen (§ 108 StPO).
9Essen, den 15.10.2010