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Amtsgericht Essen, 104 F 73/10

Datum:
28.06.2010
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
104 F
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
104 F 73/10
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2010:0628.104F73.10.00
 
Tenor:

wird der Beschluss vom 06.04.2010 um folgende Belehrung ergänzt:

Die Antragsgegnerin wird gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung Zahlung eines Ordnungsgeldes oder falls dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen kann.

 
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