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Die am 28.04.2004 vor dem Standesbeamten des Personenstandregisters der Stadt I, Niederschrift Band 221, Blatt 113 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien haben, wie in der Urteilsformel angegeben, die Ehe geschlossen.
3Aus dieser Ehe ist das Kind D, geboren am *** hervorgegangen. Sorgerechtsanträge wurden nicht gestellt.
4Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt.
5Die Antragstellerin ist in Teilzeit berufstätig und betreut darüber hinaus die am 28.11.2005 geborene Tochter der Parteien bei der eine Behinderung (Trisomie 21) vorliegt, die zu einem höheren Betreuungsaufwand des Kindes führt. Seit Mai 06 hatte die Antragstellerin zunächst vollschichtig gearbeitet, und ab März 2007 ihre Stelle wegen der Betreuung des Kindes auf eine Teilzeitstelle reduziert. Sie konnte zunächst die Option auf eine Vollzeitstelle beibehalten, musste diese indes zwischenzeitlich aufgeben. Von dem Antragsgegner hat sie nach der Trennung ab und zu 100- 200 € für das gemeinsame Kind bekommen. Nunmehr erhält die Antragstellerin Leistungen nach dem UVG; der Antragsgegner zahlt derzeit keinen Unterhalt.
6Von April 2006 bis Februar 2007 hat der Antragsgegner auf das Kind aufgepasst, wobei auch die Antragstellerin sich maßgeblich - etwa durch die Wahrnehmung von Arztbesuchen um das Kind gekümmert hat. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsgegner nicht berufstätig. Auch derzeit ist der 35- jährige Antragsgegner nicht berufstätig. Er hat bislang keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung und verfügt lediglich über eingeschränkte Sprachkenntnisse. Zur Zeit bezieht er Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter und nimmt an einer Maßnahme zur Eingliederung und Aktivierung teil.
7Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches grob unbillig ist. Dazu behauptet sie, sie habe schon während der Ehezeit die Hauptlast getragen. Auch als sie vollschichtig gearbeitet habe, habe sie sich überwiegend um die Belange des gemeinsamen Kindes gekümmert.
8Die Antragsstellerin beantragt,
9die Ehe der Parteien zu scheiden.
10Darüber hinaus beantragt sie, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
11Der Antragsgegner hat dem Scheidungsbegehren zugestimmt.
12Er beantragt, den Antrag der Antragsgegnerin auf Ausschluss des Versorgungsausgleiches zurückzuweisen.
13Er ist der Ansicht, dass die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht grob unbillig sei. Während seiner Erwerbslosigkeit habe er der Antragstellerin den Rücken frei gehalten.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit Oktober 2007 nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen (§ 1565 Abs. 1 BGB).
16Das hat die Anhörung der Parteien gemäß § 613 ZPO ergeben.
17Diese lehnen die Fortsetzung der Ehe ab und wollen geschieden werden. Anhaltspunkte für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft sind nicht erkennbar.
18Zum Versorgungsausgleich:
19Der Versorgungsausgleich findet vorliegend nicht statt.
20Gemäß § 1587 c BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt,
21In Konkretisierung des Rechtsgedankens des § 242 BGB soll der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde.
23In die erforderliche Gesamtabwägung ist auch eine sicher zu erwartende Entwicklung nach dem Ehezeitende einzubeziehen (BGH FamRZ 88, 940). Die grobe Unbilligkeit muss sich aus einer Gesamtschau der beiderseitigen wirtschaftlichen, sozialen, persönlichen Verhältnisse ergeben. Insbesondere sind die objektiven Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Ehegatten zu berücksichtigen. Für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist erforderlich, dass der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt.
24Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn der Versorgungsausgleich eine Erhöhung der ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (BGH NJW 82, 989; 05, 2455).
25Bei noch erwerbstätigen Ehegatten sind die beiderseitigen Erwerbs- und Versorgungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BGH NJW 1982, 224).
26Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin wegen der Betreuung des behinderten Kindes langfristig an der Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist. Der Antragsgegner hat hingegen die Möglichkeit sich nunmehr beruflich fort zu entwickeln und schließlich eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Die Antragstellerin hat hingegen zwischenzeitlich ihre Option auf eine Vollzeitstelle aufgeben müssen. Des Weiteren zahlt der Antragsgegner derzeit keinen Unterhalt und es ist nicht absehbar, ob und wann er Unterhaltszahlungen erbringen wird. Die Antragstellerin ist somit, zumal sie für das gemeinsame behinderte Kind sorgt, auf ihre Versorgung dringend angewiesen, während der Antragsgegner die Möglichkeit hat sich zukünftig durch Aufnahme einer vollschichtigen Tätigkeit abzusichern.
27Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 93 a ZPO.
28Beschluss:
29Der Streitwert wird für die Scheidung auf 5200,00 € und für den Versorgungsausgleich auf 2000,00 € festgesetzt.