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In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder
A, geb. am **.**.****
B, geb. am **.**.**** und
C, geb. am **.**.****
an der beteiligt sind:
wird der Antragsgegnerin aufgegeben, zweimal jährlich jeweils 2 Wochen nach Erteilung der Schulzeugnisse
1. dem Antragsteller Auskunft zu erteilen
a) durch Vorlage eines schriftlichen Berichts über den Gesundheitszustand der Kinder
A, geb. am **.**.****
B, geb. am **.**.**** und
C, geb. am **.**.****
b) durch Vorlage der Schulzeugnisse Auskunft über die schulischen Leistungen zu erteilen
- Die Antragsgegnerin kann die Anschrift der Schule und die Namen der Lehrer unkenntlich machen. -
2. dem Antragsteller aktuelle Fotos der Kinder zu übersenden.
Gründe
2Die Die Entscheidung beruht auf § 1686 BGB.
3Danach kann ein Elternteil vom anderen bei berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse der Kinder verlangen, soweit dies dem Wohl der Kinder nicht widerspricht.
4Da das Besuchsrecht des Antragstellers ausgeschlossen ist, hat er ein berechtigtes Interesse, Auskunft über die Lebensverhältnisse seiner Kinder zu bekommen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass der Antragsteller versuchen könnte über die Anschrift der Schule den Aufenthalt der Kinder herauszubekommen. Da Kontakte zwischen dem Antragsteller und den Kindern dem Wohl der Kinder widersprechen, sind der Name der Schule und die Namen der Lehrer nicht mitzuteilen.