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Dem Vater wird das Recht übertragen, seine Kinder DI , geb. am **.**.****, und JI, geb. am ##.##.####, gegenüber dem Sozialleistungsträger und der Sozialgerichtsbarkeit in erster und zweiter Instanz zu vertreten, soweit für die Besuchszeiten der Kinder beim Vater Sozialleistungen für diese begehrt werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
G r ü n d e :
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1696, 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
3Die Eltern des/der DI und JI leben getrennt.
4Das Kind lebt/Die Kinder leben bei der Mutter. Ihr ist gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die elterliche Sorge übertragen worden. Der Vater bezieht neben einer Rente ergänzende Sozialhilfe.
5Der Vater hat beantragt, ihn zu ermächtigen, seine Kinder gegenüber dem Sozialleistungsträger und dem Sozialgericht zur Geltendmachung von Sozialleistungen für die Zeit, in der sich die Kinder bei ihm aufhalten, zu vertreten.
6Die Mutter hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
7Dem Antrag des Vaters war stattzugeben.
8Nach § 1696 BGB kann das Familiengericht vorige Anordnungen ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl der Kinder nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Es ist zu erwarten, dass die Abänderung der vorangegangenen Sorgerechtsentscheidung und die Übertragung eines Teils der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl der Kinder am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
9Der Vater, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, nimmt seine Kinder zur Durchführung der Umgangskontakte bei sich auf. Es entspricht deren Wohl, wenn sich der Vater darum bemüht, für sie zusätzliche Mittel für diese Zeit zu erhalten, um besser für sie sorgen zu können, zumal Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen die Mutter, die bereits den Betreuungsunterhalt der Kinder leistet, nicht gegeben sein dürften.
10Etwaige Nachteile, die für die Kinder hierdurch entstehen könnten, sind bislang nicht vorgetragen worden. Inwieweit den Kindern tatsächlich ein Anspruch auf Sozialleistungen zusteht, ist der Prüfung durch die Sozialgerichtsbarkeit vorzubehalten.