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Amtsgericht Essen, 106 F 227/05

Datum:
04.06.2008
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 106
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
106 F 227/05
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2008:0604.106F227.05.00
 
Schlagworte:
zeitliche Begrenzung des Unterhalts
Normen:
§§ 1573, 1578 b BGB
Leitsätze:

Bei der Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts ist zu berück-sichtigen, dass angesichts der gravierenden Veränderungen in der deutschen Wirt-schaft in den vergangenen 10 bis 15 Jahren kein Erwerbstätiger mehr davon ausgehen kann, das einmal erreichte Einkommensniveau werde langfristig erhalten bleiben. Hinzu kommen hier die wirtschaftlichen Risiken aus der dauerhaften Verschuldung der GbR des Ehemanns, die Trennungszeit von inzwischen 5 Jahren, das Fehlen ehebedingter Nachteile und die bereits im Frühjahr 2007 vorhersehbare Einführung der Pflicht, selbst für den nachehelichen Unterhalt zu sorgen.

 
Tenor:

Die am 08.08.1988 vor dem Standesbeamten des Standesamtes I Essen (Heiratsbuch Nr. ###/####) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt:

Von dem Versicherungskonto des Ehemannes

- Versicherungsnummer: ...-

bei der Deutschen Rentenversicherung

werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau

- Versicherungsnummer: ...-

bei der Deutschen Rentenversicherung

Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 49,30 € , bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2005, übertragen.

Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Ehemann hat darüber hinaus für die Ehefrau auf deren oben genanntes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Beiträge zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Rente von monatlich 31,49 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.05.2006, zu zahlen.

Soweit die Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der vor¬liegenden Entscheidung erfolgt, sind insgesamt 6.100,10 € ein-zuzahlen.

Der Ehemann wird verurteilt, an die Ehefrau

1.

bis zum 30.04.2009 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich je 590,50 Euro sowie

2.

in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars U vom 24.06.2004, Urkunden-Nr. ##/###, Kindesunterhalt für Q, geb. am ...., in Höhe von 128 % des Mindestunterhalts der 3. Altersstufe gemäß §§ 1612 a BGB, 35 Nr. 4 EUZPO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind (also derzeit 568,00 Euro – 77,00 Euro = 391,00 Euro) zu zahlen.

Im übrigen werden die Anträge auf nachehelichen und Kindesunterhalt abgewiesen.

Von den Kosten der Folgesache nachehelicher und Kindesunterhalt tragen die Ehefrau 5/6 und der Ehemann 1/6. Im übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

 
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