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Amtsgericht Essen, 20 C 229/06

Datum:
31.08.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 229/06
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2007:0831.20C229.06.00
 
Schlagworte:
Zur Rechtsform des Pferdeeinstellvertrages bei der sog. Robusthaltung
Normen:
BGB §§ 535 Abs. 2; 695
Leitsätze:

Übernimmt der Pferdewirt ein Tier in die von ihm betriebene Robusthaltung (Offenhaltung), so schließt er mit dem Eigentümer des Pferdes einen Mietvertrag.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen dunkelbraunen Western-Damensattel (Full-quarter 16 inch) mit Silberbeschlä-gen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 475,00 € an die Klägerin herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleis-tet haben.

Der Streitwert wird für den Klageantrag zu 1) auf 450,00 € und für den Klageantrag zu 2) auf 1.350,00 €, insgesamt also auf 1.800,00 €, festge-setzt.

 
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