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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für vergeb-lich aufgewendete Umgangskosten in Höhe von 180,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.05.04 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 94/100 und trägt die Beklagte 6/100.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger und die Beklagte sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder L, geboren am ##.##.##, und J, geboren am ##.##.##, hervorgegangen. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter, der Beklagten, welche auch allein sorgeberechtigt ist.
3Durch Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 – 101 F 361/00 – wurde zwischen den Parteien eine Regelung des Umgangs mit den Kindern getroffen.
4Dabei wurde unter anderem festgelegt, dass der Kindesvater das Recht hat, mit den Kindern L, geboren am ##.##.##, und J, geboren am ##.##.## an jedem zweiten Wochenende von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 18.30 Uhr zusammen zu sein und die Kindesmutter die Kinder zu Beginn der Besuchzeit dem Kindesvater ausgehbereit zu übergeben hat, wobei der Kindesvater die Kinder an der Wohnung der Kindesmutter abzuholen und sie auch dort wieder zurückzubringen hat.
5Wegen der Einzelheiten wird auf den in Abschrift bei den Akten befindlichen Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 (Blatt 4 – 7 der Akten) Bezug genommen.
6In der Zeit vom 23. – 25.04.04 fand unstreitig ein Umgang des Klägers mit den Kindern entsprechend dem Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 statt.
7Entsprechend dem Beschluss hätte demnach ein erneuter Umgang des Klägers mit den Kindern an dem zweiten Wochenende danach, dem 07. – 09.05.04, stattfinden sollen.
8Der Kläger freute sich auf das Zusammensein mit den Kindern an diesem Wochenende vom 07. – 09.05.04, da an diesem Wochenende J zum ersten Mal seit vielen Jahren ihren Geburtstag bei und mit ihrem Vater, dem Kläger, hätte feiern können. Aus diesem Grunde hatte der Kläger einen Wochenendausflug in den I organisiert, wo er mit seinen Kindern den Geburtstag von J feiern wollte. Hierbei wurden von dem Kläger – unstreitig – für die Miete eines Ferienhauses ein Betrag in Höhe von 180,00 € verauslagt.
9Am 07.05.04 erschien der Kläger gegen 14.00 Uhr an der Wohnung der Beklagten und schellte dort, um die Kinder für dieses Wochenende abzuholen. Hierbei wurde dem Kläger nicht aufgemacht.
10Am folgenden Samstag sowie Sonntag versuchte der Kläger ebenfalls vergeblich, die Beklagte an deren Wohnung zu erreichen, um die Kinder für den Umgang am Wochenende übernehmen zu können. Dabei scheiterte die Übergabe der Kinder an den Kläger letztlich daran, dass die Beklagte zusammen mit den Kindern den Geburtstag von J feiern wollte, was auch geschah.
11Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 180,00 € wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten für die Anmietung eines Ferienhauses am Wochenende 07. – 09.05.04 für den Umgang mit den Kindern.
12Weiterhin verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J am ##.##.## in Höhe von 3.000,00 €, wobei der Kläger die Auffassung vertritt, dass wegen der besonderen Schwere der Tat, nämlich vorsätzliche Verhinderung des Umgangs von Vater und Kindern am Geburtstag von J und der damit verursachten seelischen Schmerzen des Klägers, sich der verlangte Ersatz des immateriellen Schadens von 3.000,00 € wegen des gegebenen Genugtuungsanspruchs am unteren Ende des möglichen Schadensersatzes bewegt.
13Der Kläger behauptet:
14Vater und Kinder hätten sich besonders darauf gefreut gehabt, am Wochenende vom 07. – 09.05.04 zum ersten Mal seit vielen Jahren den Geburtstag von J mit ihrem Vater zusammen feiern zu können.
15Der Kläger beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen,
171.
18an den Kläger Schadensersatz für vergebliche Umgangskosten in Höhe von 180,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 26.05.04 zu zahlen,
192.
20an den Kläger Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs am Kindergeburtstag seiner Tochter J am 09.05.04 in Höhe von 3.000,00 € zuzüglich 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 26.05.04 zu zahlen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte behauptet:
24Das Kind J habe das Geburtstagswochenende vom 07. – 09.05.04 zu Hause bei der Beklagten verbringen wollen. Als der Kläger mit Schreiben vom 02.05.03 klargestellt habe, dass er auf den Umgang mit den Kindern am Wochenende 07. – 09.05.04 bestehe, habe sie – die Beklagte – nochmals mit der Tochter J geredet, um diese umzustimmen. J habe aber geweint und allen Überredungsversuchen zum Trotz ihren Geburtstag zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester feiern wollen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet.
28Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung eines Betrages in Höhe von 180,00 € als Schadensersatz wegen der vergeblich aufgewendeten Kosten in Höhe von 180,00 € für die Anmietung eines Ferienhauses am Wochenende 07. – 09.05.04 wegen des vereitelten Umgangs mit den Kindern auf der Grundlage des § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit dem Umgangsrecht nach § 1684 BGB verlangen.
29Das Umgangsrecht eines Elternteils gemäß § 1684 Absatz 1 BGB stellt ein "absolutes Recht" im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dar, so dass dessen Verletzung bzw. Vereitelung Schadensersatzansprüche auslösen kann. Damit folgt das Gericht der in der neueren Kommentarliteratur überwiegend geäußerten Auffassung.
30Die Beklagte hat dieses absolute Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB dadurch verletzt, dass sie den Umgang des Klägers mit den gemeinsamen Kindern L und J am Wochenende 07. – 09.05.04 nicht zugelassen und damit verhindert hat, obwohl dem Kläger nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 ein Recht zum Umgang mit den gemeinsamen Kindern J und L an diesem Wochenende zustand.
31Durch diesen Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 hatte der Kläger als Kindesvater das Recht, mit den Kindern L und J an jedem zweiten Wochenende von freitags 14.00 Uhr bis sonntags 18.30 Uhr zusammen zu sein.
32Unstreitig fand das letzte Zusammensein und der letzte Umgang des Klägers mit den Kindern vor dem Wochenende 07. – 09.05.04 am Wochenende 23. – 25.04.04 statt. Danach war der Kläger entsprechend der Regelung des Beschlusses des Familiengerichtes vom 20.12.02 berechtigt, Umgang mit den gemeinsamen Kindern am übernächsten Wochenende, nämlich dem 07. – 09.05.04, zu haben und dieses Wochenende gemeinsam mit den Kindern gestalten zu können.
33Zwar bestand ein verständliches Interesse der Beklagten daran, als Kindesmutter den Geburtstag mit J und deren Schwester gemeinsam feiern zu können, so dass sie mit Email vom 30.04.04 versuchte, mit dem Kläger eine Einigung dahingehend herbeizuführen, dass sie das Wochenende 07. – 09.05.04 mit den Kindern verbringen könnte.
34Da aber eine entsprechende Einigung mit dem Kläger in dieser Weise nicht zu Stande kam, was angesichts des Antwortschreibens des Klägers vom 02.05.04 eindeutig war, war die Beklagte gehalten, den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 zu beachten und das Zusammensein des Klägers mit den Kindern am Wochenende 07. – 09.05.04 zu ermöglichen.
35Etwas anderes ergab sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte womöglich dem Wunsch des Kindes J nachkommen wollte, den Geburtstag zusammen mit der Mutter und der Schwester verbringen zu können und damit womöglich dem Kindeswohl zu entsprechen.
36Vorliegend war nämlich durch den Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Essen vom 20.12.02 Rechte und Pflichten des Elternteils zum Umgang mit den Kindern durch eine familiengerichtliche Entscheidung konkretisiert worden. Mit dem Wirksamwerden dieser familiengerichtlichen Entscheidung waren alle Beteiligten an diese Konkretisierung des Pflichtenrechts gebunden, was grundsätzlich die Befugnis des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils ausgeschlossen hat, sich der Wahrnehmung des so konkretisierten Pflichtrechts durch den anderen Elternteil zu verweigern, mögen aus seiner Sicht auch beachtliche Gründe des Kindeswohls gegen die familiengerichtliche Regelung sprechen. Denn kein Elternteil war befugt, die ordnende Wirkung der familiengerichtlichen Regelung durch eine eigene Bewertung des Kindeswohls zu ersetzen und damit wirkungslos zu machen. Vielmehr wäre die Beklagte gehalten gewesen, eine nach ihrer Meinung auf Grund des Kindswohls erforderliche Abweichung von der bestehenden familiengerichtlichen Regelung durch Anrufung des Gerichts und Herbeiführung einer abweichenden Regelung zu ermöglichen.
37Da die Beklagte dies unterlassen hat, hat sie schuldhaft das Umgangsrecht des Klägers als ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB verletzt und ist dem Kläger daher für einen entstandenen Schaden schadensersatzpflichtig.
38Da dem Kläger unstreitig für die Anmietung eines Ferienhauses zwecks gemeinsamer Gestaltung des Wochenendes 07. – 09.05.04 mit den Kindern Unkosten in Höhe von 180,00 € entstanden sind und diese Unkosten wegen Nichtzustandekommens des Umgangs mit den Kindern vergeblich aufgewendet wurden, ist dem Kläger ein entsprechender Schaden in Höhe von 180,00 € entstanden, zu dessen Ersatz die Beklagte dem Kläger wegen Vereitelung des Umgangsrechts auf der Grundlage des § 823 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1684 Absatz 1 BGB verpflichtet ist.
39Demnach war der Klage insoweit stattzugeben.
40Dagegen war die Klage insoweit abzuweisen, als der Kläger von der Beklagten Schadensersatz für immateriellen Schaden wegen Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag seiner Tochter J am 09.05.04 in Höhe von 3.000,00 € verlangt.
41Voraussetzung für den Ersatz von immateriellen Schaden gemäß § 253 Absatz 1 BGB ist die Verletzung eines der in § 253 Absatz 2 BGB benannten Rechtsgüter. Ein solches Rechtsgut im Sinne des § 253 Absatz 2 BGB ist vorliegend aber nicht durch die Vereitelung des Umfangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J bezüglich des Klägers betroffen.
42Zwar könnte grundsätzlich eine Gesundheitsbeeinträchtigung durch den Schadensvorfall bei dem Kläger eingetreten sein, da hierunter jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes ausreicht.
43Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigung ist von dem Kläger aber nicht substantiiert dargelegt worden, da der Kläger insbesondere nicht dargelegt hat, in welcher Form bei ihm durch die Vereitelung des Umgangs am Kindergeburtstag nachteilige gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten sein sollen. Insbesondere reicht für die Annahme von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht das Gefühl einer bloßen Enttäuschung oder das Auftreten von Wut oder Empörung aus, wie auch die Enttäuschung oder Empörung über eine Störung oder einen Abbruch einer Hochzeitsfeier keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können (vergleiche Palandt-Heinrichs, § 253, Randnummer 12 mit weiteren Nachweisen).
44Zwar kann ein Anspruch auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form von Schmerzensgeldzahlung ausnahmsweise ohne Verletzung einer der in § 253 Absatz 2 BGB genannten Rechtsgütern dann bestehen, wenn eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben ist.
45Denn ein Anspruch auf Ersatz von ideellem Schaden besteht nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Insoweit ist allein § 823 in Verbindung mit GG 1.1 und 2.1 – unter Ausschluss des § 253 Absatz 2 – Anspruchsgrundlage.
46Zwar ist nach Auffassung des Gerichts durch die von der Beklagten für den Kläger bewirkte Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigt worden.
47Nach Auffassung des Gerichts ist diese Beeinträchtigung aber nicht so schwerwiegend, dass sie die Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz von immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.
48In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte für den Kläger eine Vereitelung des Umgangs mit den Kindern am Kindergeburtstag der Tochter J nicht bewusst zu dem Zweck bewirkt hat, um den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht zu treffen oder ihn in irgendeiner Form bezüglich seiner Persönlichkeit herabzusetzen, sondern allein aus widerstreitenden Interessen der beiden Elternteile heraus, da die Beklagte den Geburtstag mit den beiden Kindern zusammen feiern und gestalten wollte und zudem am Muttertag des 09.05.04 nicht von ihren Kindern getrennt sein wollte.
49Angesichts dieser Umstände kann der nicht zielgerichtete Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht als so schwerwiegend angesehen werden, dass er die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches wegen immateriellem Schaden in Form der Gewährung von Schmerzensgeld rechtfertigt.
50Demnach war die Klage insoweit abzuweisen.
51Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
52Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.