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Amtsgericht Essen, 166 IN 231/02

Datum:
25.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 166
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
166 IN 231/02
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2007:0725.166IN231.02.00
 
Schlagworte:
Antragsbefugnis Versagungsantrag Restschuldbefreiungsverfahren
Normen:
InsO §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1
Leitsätze:

Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt gilt.

 
Tenor:

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

wird der Versagungsantrag vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

 
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