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wird der Zwangsgeldantrag des Vaters vom 06.08.2007 zurückgewiesen.
Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden dem Vater auferlegt.
Der Streitwert für das Zwangsgeldverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe:
2Mit Antrag vom 06.08.2007 beantragte der Vater die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin wegen nicht Einhalten des Beschlusses bzgl. der Auskunft über den Gesundheitszustand von M. Nach Ansicht des Vaters ist die Mutter dem Auskunftsanspruch nicht hinreichend nachgekommen.
3Laut Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.04.2002 muss dem Vater im Juni eine kurze Auskunft über den Gesundheitszustand erteilt werden. Die Mutter hat mit Schreiben vom 25.06.2007 Auskunft über den Gesundheitszustand erteilt.
4Der Vater bemängelt lediglich, dass der Auskunft über den Gesundheitszustand nicht vollständig nachgekommen wurde. Mit Schreiben vom 13.09.2007 erläutert der Vater, dass „die Aussagen bzgl. des Gesundheitszustandes von M lediglich Rudimentär sind“. Er wünscht genaue Angaben über Datum der Erkrankung, sowie Dauer und Bedeutung und Art der Heilung der Erkrankung.
5Diese Angaben sind jedoch aufgrund des Beschlusses vom 19.04.2002 nicht erforderlich, da lediglich kurze Auskunft über den Gesundheitszustand zu erteilen ist. Eine genaue Auflistung mit Beginn, Ende und Verlauf der jeweiligen Krankheit ist von dem Beschluss nicht abgedeckt, so dass die Mutter Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen ist.
6Somit war der Zwangsgeldantrag zurückzuweisen und die Kosten des Zwangsgeldverfahren dem Vater aufzuerlegen.