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Amtsgericht Essen, 20 C 63/06

Datum:
01.08.2006
Gericht:
Amtsgericht Essen
Spruchkörper:
Abt. 20
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 63/06
ECLI:
ECLI:DE:AGE1:2006:0801.20C63.06.00
 
Schlagworte:
Kostendeckungsklage gegen Rechtsschutzversicherer
Normen:
ARB 94 § 17 Abs. 5 c) cc)
Leitsätze:

1.

Zur Vermeidung unnötiger Kosten muss der Versicherungsnehmer seinen Rechtsanwalt in einer Kündigungsschutzangelegenheit sofortigen Prozessauftrag erteilen.

2.

Der Versicherungsnehmer muss sich das Verschulden seines Anwalts anrechnen lassen, wenn er ihn nicht auf diesen Kostengesichtspunkt hinweist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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