Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfallgeschehen geltend, das sich am 30.10.2003 zwischen einem Versicherungsnehmer der Beklagten und einem Mitarbeiter der Firma S AG W ereignet hat. Den Versicherungsnehmer der Beklagte trifft unstreitig die alleinige Haftung für Schäden aus dem Unfallgeschehen. Die Geschädigte mietete für die Dauer der Reparatur des völlig zerstörten Fahrzeuges in der Zeit vom 30.01.2004 bis 16.01.2004 bei der Klägerin ein Mietfahrzeug an. Für die Dauer der Mietzeit wurden insgesamt 1.257,30 € Mietwagenkosten berechnet, von welchen die Beklagte einen Teilbetrag in Höhe von 336,00 € gezahlt hat.
3Die Geschädigte hat in einer Sicherungsabtretung die Klägerin ermächtigt, ihre Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten gegen den Schädiger und seine Haftpflichtversicherung bis zur Höhe der Forderung der Klägerin geltend zu machen.
4Bezüglich des genauen Inhalts dieser Sicherungsabtretung wird auf Blatt 13 der Akte Bezug genommen.
5Bei der Berechnung des Mietwagens wurde ein BMW 316 i (Gruppe G) für 4 Tage berechnet. Bei dem verunfallten Fahrzeug handelt es sich um einen BMW 320 i.
6Die Klägerin macht mit der Klage den nun noch offen stehenden Mietzins in Höhe von 912,30 € geltend.
7Die Klägerin behauptet:
8Die Geschädigte sei bei Abschluss des Mietvertrages von der Klägerin über die Tarife, insbesondere über den Unfallersatztarif, eingehend aufgeklärt und belehrt worden. Dies sei sowohl mündlich als auch durch Aushändigung eines Informationsblattes erfolgt.
9Die Klägerin ist der Ansicht, die Anmietung des Fahrzeuges sei zur erforderlichen Schadenbeseitigung gemäß § 249 Absatz 2 BGB erforderlich gewesen.
10Sie behauptet, bei der Kalkulation für den Einzelkunden und bei der Kalkulation eines Unfallersatzkunden stelle sich die Kostenrisikoposition für die Klägerin völlig anders dar, so dass eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des im Vergleich zu einem Normaltarif höheren Unfallersatztarif im vorliegenden Fall gegeben sei.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an sie 912,30 € nebst 5 Prozentpunkten über
13dem Basiszinssatz ab dem 09.07.2004 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht:
17Die Geschädigte sei durch die Klägerin nicht über die vielfältige Tarifgestaltung hinreichend unterrichtet worden, so dass die Klägerin ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Hierdurch sei der Geschädigten die Möglichkeit vorenthalten worden, sich umfassend über die Möglichkeit de Anmietung zu einem Normaltarif zu unterrichten und entsprechend den günstigeren Tarif zu wählen.
18Die Beklagte ist zudem der Auffassung, die Geschädigte habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, da sie zum Unfallersatztarif und nicht zu einem günstigeren Normaltarif angemietet habe.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die Klage ist nicht begründet.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten aus den §§ 7 StVG, 823, 249 Absatz 2 Satz 1, 398 BGB, § 3 PflichtVersG.
22So gehören zwar Mietwagenkosten grundsätzlich zu den Kosten der Schadenbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB alter Fassung. Mietwagenkosten sind jedoch nur insoweit zu ersetzen, soweit sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der auch ohne Schädigung bestehen würde.
23Zur Herstellung objektiv erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH in NJW 1985, 2639).
24Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Mietwagenaufwendungen nach dem teuren Unfallersatztarif um objektiv zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erforderlichen Kosten handelt. Ein verständig und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten hätte eine Anmietung zu einem niedrigeren Tarif gewählt.
25Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der mit der Autovermietung vereinbarte Unfallersatztarif mit Rücksicht auf die konkrete Unfallsituation gegenüber dem Normaltarif aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sein, weil er im konkreten Fall auf Leistung beruht, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind und allein daher als zur Schadensbehebung erforderlich betrachtet werden können im Sinne des § 249 BGB.
26Die Klägerin hat zwar dargelegt, dass sich im klägerischen Betrieb der Unfallersatztarif generell aus mehreren betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten rechtfertigt, jedoch nicht dargelegt, weshalb in der konkreten Unfallsituation lediglich eine Anmietung zu dem teureren Tarif möglich war.
27Jedenfalls hat jedoch die Geschädigte ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB verletzt, indem sie zu dem teureren Unfallersatztarif einen Mietwagen bei der Klägerin angemietet hat. Diese Pflichtverletzung ist auch der Klägerin als Zedentin entgegenzuhalten. Die Kosten der Anmietung zum Unfallersatztarif übersteigen vorliegend die Kosten zur Anmietung nach dem Normaltarif um mehr als 200 %. Die Klägerin trägt vor, dass die Geschädigte es ablehnte, in Vorkasse zu treten. Dies sei jedoch – wie üblich – zur Anmietung eines Fahrzeugs zum Normaltarif erforderlich gewesen. Da die Geschädigte den Mietwagen etwa 1 1/2 Monate nach dem Schadenereignis anmietete, war es ihr zuzumuten, die geplante Reparatur gegebenenfalls um einige Tage zu verschieben, um vorher ein klärendes Gespräch mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu führen. Gegebenenfalls hätte es ihr oblegen, eine Deckungszusage der Beklagten einzuholen, so dass sie nicht hätte in Vorkasse treten müssen.
28Des weiteren war es ihr auch zuzumuten, die Dauer der Reparatur zu benennen und somit eine Anmietung zum Normaltarif, bei welcher eine genaue Vorhersage der anzumietenden Tage erforderlich ist, zu ermöglichen. Die Geschädigte handelte nicht in einer Notsituation, in welcher die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners weder bekannt, noch zu erreichen war.
29Es kann dahinstehen, ob die Klägerin die Geschädigte hinreichend über die unterschiedlichen Tarife aufgeklärt hat oder ob ihr eine Aufklärungspflichtverletzung anzulasten ist. Ebenfalls kann dahinstehen, ob die auf formularmäßige Aufklärung in einem Formular angesichts der neuen Rechtsprechung und der sich hierdurch ändernden Rechtslage noch ausreichend ist.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
31Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.