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Die am 07.06.1985 vor dem Standesbeamten des Standesamtes III Essen (Heirats-buch Nr. xxx) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Der Versorgungsausgleich wird wie folgt durchgeführt:
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes- Versicherungsnummer: ### -bei der Landesversicherungsanstalt Twerden auf das Versicherungskonto der Ehefrau- Versicherungsnummer: *** -bei der Landesversicherungsanstalt X Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 179,73 € , bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002, übertragen.Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der für den Ehemann bei der Pensionskasse F unter der Nummer 0001 bestehenden Versorgungsanwartschaft werden für die Ehefrau auf dem Versicherungskonto - Versicherungsnummer: *** - bei der Landesversicherungsanstalt X Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 17,32 €, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.10.2002, begründet.
Dieser Betrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Der Antragsgegner wird verurteilt, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 92,00 € Unterhalt an die Antragstellerin zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Die Parteien haben, wie in der Urteilsformel angegeben, die Ehe geschlossen.
3Aus dieser Ehe sind zwei minderjährige Kinder hervorgegangen.
4Die Parteien leben seit drei Jahren getrennt.
5Die Antragstellerin verlangt unter Bezugnahme auf diese Trennung die Scheidung der Ehe mit der Begründung, daß diese gescheitert sei, und beantragt,
6die Ehe der Parteien zu scheiden.
7Der Antragsgegner stimmt diesem Scheidungsbegehren zu.
8Das Familiengericht hat die Parteien gemäß § 613 ZPO gehört.
9Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.
10Das Scheidungsbegehren ist begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit Oktober 2001 nicht mehr besteht.
11Nach § 1566 Absatz 2 BGB wird unwiderlegbar vermutet, daß eine Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.
12Diese Voraussetzung ist gegeben.
13Eine familiengerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1671 BGB ist nicht erforderlich, da die Parteien hierzu keinen Antrag gestellt haben.
14Es bleibt daher bei der gemeinsamen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien.
15Gemäß § 623 ZPO ist gleichzeitig mit der Scheidung zwischen den Parteien auch der Versorgungsausgleich nach den Vorschriften der §§ 1587 ff BGB durchzuführen.
16Aus den eingeholten Auskünfte der beteiligten Versicherungsträger geht hervor, daß in der Ehezeit vom 01.06.1985 bis 31.10.2002 beide Parteien Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, und zwar der Ehemann monatlich 473,91 € und die Ehefrau monatlich 114,46 €.
17Der Wertunterschied zwischen diesen Anwartschaften beträgt monatlich 359,45 € .
18Die Hälfte dieses Wertunterschiedes, also eine Anwartschaft in Höhe von monatlich 179,73 €, ist auf das Versicherungskonto der Ehefrau zu übertragen (§ 1587 a Absatz 1, 1587 b Absatz 1 BGB).
19Der Ehemann hat außerdem, wie sich aus der Auskunft der Pensionskasse F ergibt, Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung erworben. Es handelt sich um eine Alters- und Invaliditätsversorgung.
20Die auf die Ehezeit bezogene Anwartschaft auf Betriebsrente beträgt nach der Mitteilung der Pensionskasse jährlich 1.474,92 €. Diese Anwartschaft ist -anders als Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Beamtenversorgung- im Anwartschaftsstadium nicht dynamisch. Sie ist deshalb in eine dynamische Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Barwert der Anwartschaft wird, da der Ehemann zum Ende der Ehezeit 41 Jahre alt war, nach der Tabelle 1 der Barwertverordnung wie folgt berechnet, wobei der Wert der Tabelle um 65% zu erhöhen ist, weil die Versorgung im Leistungsstadium volldynamisch ist (Beschluss des BGH vom 07.07.2004, FamRZ 2004, 1474 ff):
211.474,92 € x 4,95 = 7.300,85 €
22Aus dem Barwert wird dann die Rente errechnet, die sich ergäbe, wenn der Kapitalwert als Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt würde. Dazu wird der Barwert mit Hilfe der Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs in Entgeltpunkte umgerechnet, die dann in eine fiktive Regelaltersrente umgerechnet werden:
237.300,85 € x 0,0001835894 x 25,86 = 34,64 € dynamische Rente
24Somit steht dem Ehemann eine betriebliche Altersversorgung zu, die in der gesetzlichen Rentenversicherung monatlich 34,64 € betragen würde.
25Hiervon steht der Ehefrau die Hälfte zu. Das sind 17,32 €.
26In Höhe dieser Hälfte sind für die Ehefrau in entsprechender Anwendung des § 1587 b Abs. 2 BGB Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich).
27Gemäß § 623 ZPO ist auf Antrag der Antragstellerin der nacheheliche Unterhalt zu regeln.
28Die Antragstellerin ist arbeitslos, bezieht Arbeitslosengeld über monatlich 356,11 € Seit April 2004 hat sie eine Teilzeitstelle und Einkünfte von 165,00 € monatlich. Die gemeinsame, im August 1990 geborene Tochter Sabrina, befindet sich bei ihr, während der im April 1987 geborene Sohn Sebastian beim Vater lebt. Dieser lebt zusammen mit der Mutter seines im Januar 2003 geborenen Kindes Tim. Ein weiteres Kind wird im Sommer 2005 erwartet.
29Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe monatliche Nettoeinkünfte von 1.717,79 €. Die von ihm vorgetragene Rate beziehe sich auf einen Kredit, der die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr geprägt habe.
30Sie bestreitet ein eheähnliches Zusammenleben mit einem neuen Partner und behauptet, sie habe sich bisher „massiv“, aber vergeblich um Arbeit bemüht.
31Sie beantragt,
32den Antragsgegner zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt von 288,00 € zu zahlen.
33Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung.
34Er behauptet, nur monatliche Nettoeinkünfte von 1.472,00 € zu haben. Zudem sei die Rate an die C über 205,00 € monatlich einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dieser Kredit über 14.793,00 € sei im Oktober 2001 aufgenommen worden, um Altschulden aus der Ehe abzulösen. Die Antragstellerin habe den Kredit mit unterzeichnet, trage aber keine Rate. Er reichte eine Kopie des Kreditvertrages zu den Akten. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin sich nicht an dem Unterhalt für den Sohn beteilige, der bei ihm lebe. Sie selbst bemühe sich auch nicht ausreichend um Arbeit. Auch lebe sie seit Juli 2002 mit einem neuen Partner zusammen.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
36Die Parteien haben sich einverstanden erklärt mit der Verwertung der Beweisaufnahme aus dem Verfahren 109 F 295/02, Amtsgericht Essen.
37Gründe:
38Der Antrag ist teilweise begründet.
39Die Antragstellerin kann gemäß § 1573 BGB noch Unterhalt vom Antragsgegner verlangen. Dieser hat monatliche Nettoeinkünfte von rund 1.437,00 € nach Abzug der Rate von 205,00 €. Diese ist einkommensmindernd zu berücksichtigen, wie bereits auch schon vom OLG Hamm in dem Verfahren 109 F 295/02 zugrundegelegt in seiner Einkommensberechnung von Oktober 2004. Den Kreditantrag hat auch die Antragstellerin unterzeichnet. Die allein vom Antragsgegner getragene Rate ist ihr daher voll entgegenzuhalten.
40Da ihm ein Selbstbehalt von 840,00 € zu belassen ist, stehen nur 597,00 € für den Unterhalt aller Berechtigten zur Verfügung. Im Wege der Mangelverteilung errechnet sich gemäß den Leitlinien des OLG Hamm ein Gesamtbedarf aller über 1.969,00 €. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
41U 269,00 €; V 326,00 €; W 384,00 € plus 150,00 €, da der Antragsgegner allein den Natural- und Barunterhalt aufbringt; Mutter des Kindes U: 535,00 €; Antragstellerin 840,00 €, abzüglich Eigeneinkommen von fiktiv 535,00 €. Zum letzteren wird auf die Ausführungen im Urteil vom 30.03.2004 im Verfahren 109 F 295/02 verwiesen. Die Antragstellerin ist nach wie vor gehalten, eine Teilzeittätigkeit aufzunehmen. Daß sie eine solche nicht finden kann, hat sie nur in völlig unsubstantiierter Weise behauptet. Ihr sind daher fiktiv insoweit 435,00 € zuzurechnen als erzielbares Einkommen. Hinzu kommen 100,00 € als fiktive Versorgungsleistung aus der Gemeinschaft mit dem Zeugen Q. Insoweit ist den Parteien die Beweiswürdigung des Gerichts bekannt. Eine sogenannte sozioökonomische Gemeinschaft liegt wegen des vom BGH vorgegebenen Zeitablaufs noch nicht vor mit der Folge eines Ausschlusses des Unterhaltsanspruchs.
42Bei der Verhältnismäßigkeitsrechnung entfallen dann 92,00 € auf den bei der Mangelverteilung sich ergebenden ungedeckten Bedarf der Antragstellerin von 305,00 € (= 840,00 € - 535,00 € Eigeneinkommen).
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.