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wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 06.09.2005 dahingehend ergänzt, dass der Kindesvater berechtigt ist, allein einen Antrag beim Jugendamt auf erzieherische Hilfe zu stellen.
Gründe:
2Der Beschluss vom 06.09.2005, durch den dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im übrigen übertragen wurde, war, da ein unmittelbarer Wechsel des Kindes vom mütterlichen in den väterlichen Haushalt nicht dem Wohle des Kindes entspricht, dahingehend zu ergänzen, dass der Vater allein berechtigt ist, einen Antrag auf erzieherische Hilfe beim Jugendamt zu stellen.