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wird den Parteien Prozesskostenhilfe verweigert.
Gründe:
2a)
3Vor einem Gerichtsverfahren kann grundsätzlich erwartet werden, dass gem. § 17 KJHG eine Beratung und Vermittlung des Jugendamts in Anspruch genommen wird, durch die ggf. ein späteres Verfahren unnötig wird.
4Das Jugendamt muss die Eltern ohnehin hören (§§ 49 a FGG, 50 KJHG).
5b)
6Nach §§ 14 FGG, 121 Abs. 2 ZPO ist in Verfahren, in denen keine Anwaltspflicht besteht, ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Dies hängt ab von dem Umfang, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache sowie von der Fähigkeit des Antragstellenden, sich mündlich und schriftlich auszudrücken. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gem. § 12 FGG den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und in Verfahren betr. Umgangsrecht gem. §§ 17, 50 KJHG das zuständige Jugendamt beteiligt ist, das den Betroffenen behilflich sein kann. Anträge und Begründungen können ferner zu Protokoll der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts erklärt werden. Daher braucht ein Anwalt nur beigeordnet zu werden, wenn der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich schwierig ist oder die Beteiligten besonders ungewandt sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 1984/1245 oder 1990/896). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Umgang wurde und soll weiter gewährt werden; streitig sind nur die Umstände. Die Entscheidung OLG Hamm FamRZ 1999/393 steht nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sie sich nur auf das Sorgerecht bezieht, geht sie davon aus, dass eine Beiordnung nur in der Regel erfolgen soll, Ausnahmen also möglich sind. Dies ist hier gegeben, da nur die äußeren Umstände des Umgangs im Streit sind.
7Der Antragsgegnerin kann Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit nicht bewilligt werden.
8Im übrigen ist das Prinzip der „Waffengleichheit“ vgl. 121 Abs. 2 ZPO) nicht verletzt, weil danach nur die hilfsbedürftige Partei gegenüber einer nicht bedürftigen Partei nicht benachteiligt werden soll. Dieser Fall ist dann nicht gegeben, wenn beide Parteien hilfsbedürftig sind (vgl. OLG Hamm 1986/82). Dies liegt hier vor, da beide Parteien die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erfüllen.
9Essen, 26. September 2003