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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die klägerische Partei 452,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 21.03.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 %, die Beklagten 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die klägerische Partei macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 20.11.2000 in Essen geltend, der sich an der Kreuzung C-/H-Straße
3straße ereignete. Der Unfallhergang ist insoweit unstreitig. Herr Q befuhr mit dem Fahrzeug der Klägerin in Essen die C-Straße. Der Beklagte zu 1) kam aus der H-Straße und beachtete die Vorfahrt des Herrn Q nicht. Im Kreuzungsbereich kam es zur Kollision der Fahrzeuge. Die Klägerin machte aus dem Unfall die in der Klageschrift näher bezeichneten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 2.906,35 Euro (5.684,32 DM) geltend. Hieraus erbrachte die Beklagte zu 2) eine Teilzahlung in Höhe von 942,45 Euro (1.843,28 DM).
4Weitere Zahlungen wurden seitens der Beklagten nicht erbracht. Mit Schreiben vom 08.03.2001 unter Fristsetzung zum 20.03.2001 wurden die Beklagten gemahnt. Eine Zahlung erfolgte indes nicht.
5Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr der noch übrig gebliebene Differenzbetrag in Höhe der Klageforderung zustünde. Insbesondere seien die in dem Gutachten des Sachverständigen G angesetzten Maßnahmen allesamt erforderlich und richtig berechnet worden. Insbesondere Zieh- und Richtarbeiten seien nicht ausreichend. Desweiteren sei an dem Fahrzeug auch eine entsprechende Wertminderung in der geltend gemachten Höhe eingetreten.
6Die klägerische Partei beantragt daher,
7die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.963,89 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 21.03.2001 zu zahlen.
8Die Beklagten beantragen,
9die Klage abzuweisen.
10Sie sind der Ansicht, dass der geltend gemachte Fahrzeugschaden sich lediglich auf 922,05 Euro belaufe. Dies sei durch ein zwischenzeitlich eingeholtes Gutachten des Sachverständigen M belegt. Ferner könne die Klägerin einen merkantilen Minderwert nicht geltend machen, was sich aus der Laufzeit des Fahrzeugs, die bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den Sachverständigen G 107948 km aufwies, ergebe. Desweiteren seien auch die geltend gemachten Gutachterkosten nicht ersatzfähig.
11Zur Frage, welche angesetzten Maßnahmen zur Reparatur des Fahrzeugs erforderlich waren, hat das Gericht Beweis erhoben durch schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen N.
12Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen N vom 04.06.2002 verwiesen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage war in Höhe der ausgeurteilten Summe begründet.
15Ein Schadensersatzanspruch steht der klägerischen Partei gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu. Aus der Höhe der geltend gemachten Reparaturkosten war zu berücksichtigen, dass ausweislich des Sachverständigengutachtens nicht sämtliche im Gutachten des Sachverständigen G angesetzten Maßnahmen erforderlich waren, um den Schaden zu beseitigen. Der Sachverständige kommt hierbei nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 1.097,14 Euro erforderlich sind, um das Fahrzeug fachgerecht instand zu setzen.
16Eine Wertminderung gemäß § 251 Absatz 1 BGB kann die klägerische Partei nicht geltend machen. Eine solche wird zwar grundsätzlich gewährt, weil selbst nach fachgerecht durchgeführter Reparatur ein merkantiler Minderwert verbleiben kann, der im Wege der Kompensation in Geld zu entschädigen ist. Bei älteren Kraftzeugen, d. h. bei Wagen die älter als 5 Jahre sind beziehungsweise eine Laufleistung von über 100000 km aufweisen, ist in der Regel keine Wertminderung mehr gegeben (vergleiche hierzu Berger, Versicherungsrecht 88, 106, 108, AG Braunschweig r + s 99, 508). Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Modell, welches eine Laufleistung von 107948 km aufwies. Bei einer derartig hohen Laufleistung kann von einem merkantilen Minderwert nicht mehr ausgegangen werden.
17Dem Kläger steht ferner auch ein Ersatz der Sachverständigenkosten in Höhe von 276,86 Euro zu. Die Sachverständigenkosten sind nämlich grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten – wie hier – fehlerhaft ist (vergleiche hierzu OLG Hamm r + s 96, 183; Jahnke, Versicherungsrecht 87, 645; Kääb-Jandel, NZW 92, 16). Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Fehlerhaftigkeit auf falscher Information des Sachverständigen durch den Geschädigten beruht (vergleiche hierzu OLG Hamm, NZV 91, 149; OLG Hamm NZV 93, 228). Dies kann hier dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Streitentscheidend ging es bei der Beurteilung des Sachverständigengutachtens darum, ob die geltend gemachten Schäden mittels Zieh- und Richtarbeiten instand gesetzt werden können. Auf derartige Fragen hat jedoch der Kläger, der in der Regel "nicht Fachmann" ist, keinen Einfluss. Insoweit muss er sich auf die Informationen seines Sachverständigen verlassen können und dürfen. Die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens kann daher nicht zu seinen Lasten gehen.
18Ferner steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kostenpauschale in Höhe von 20,45 Euro zu.
19Ausweislich des oben gesagten ist dem Kläger daher ein Gesamtschaden in Höhe von 1.394,45 Euro entstanden. Von diesem Gesamtschaden ist der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 942,45 Euro abzuziehen. Was demnach noch eine offene Schadensersatzforderung gegen die Beklagten in Höhe von 452,00 Euro, d. h. in Höhe der ausgeurteilten Summe ergibt.
20Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 284, 299 BGB). Eine Zahlungsaufforderung erfolgte durch Fristsetzung bis zum 20.03.2001.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.