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wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Klägerin und der Beklagte schlossen am 30.01.1998 die Ehe. Sie trennten sich bereits zwei Wochen nach der Eheschließung. Der Beklagte verließ die eheliche Wohnung. Kinder sind aus der Ehe der Parteien nicht hervorgegangen. Mit Urteil vom 25.02.1999 hat das Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 101 F 2/99, die Ehe der Parteien rechtskräftig geschieden. Beide Parteien hatten die Scheidung der Ehe beantragt. Ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB besteht nicht. Die Klägerin war verpflichtet, ihren Bedarf durch Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit zu decken. Sie war spätestens zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung am 20.11.1998 verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daß die Klägerin Anstrengungen unternahm, eine Arbeitsstelle zu finden, ist nicht ersichtlich. Soweit sie sich darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, hat sie trotz Aufforderung des Gerichts ihren dahingehenden Vortrag nicht näher dargelegt und insbesondere keine ärztlichen Atteste vorgelegt. Im übrigen wäre ein Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt verwirkt. Zwar gilt die Regelung in § 1579 Ziff. 1 BGB mangels Verweisung in § 1361 Abs. 3 BGB nicht für den Trennungsunterhalt. Es greift jedoch der Verwirkungsgrund nach § 1579 Nr. 6 BGB ein. Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten nahm sie bereits 14 Tage nach der Eheschließung Beziehungen zu anderen Männern auf. Im übrigen hat das Gericht berücksichtigt, daß bei einem Zusammenleben der Parteien von gerade 14 Tagen eheliche Lebensverhältnisse, nach denen sich der Bedarf der Klägerin ausrichtet, nicht entstanden waren. Aus diesem Grund entfällt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin.