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Der Antrag der Antragstellerin zu 1. wird abgewiesen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragsteller zu 2. und 3. zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Mai 2021 bis September 2022 in Höhe von 1.139,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2023 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 2. zu Händen der Kindesmutter Kindesunterhalt unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt … vom 00.00.0000, Urkundennummer … ab Oktober 2022 bis Dezember 2022 jeweils bis zum 5. eines jeden Monats 110 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle sowie ab Januar 2023 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 3. zu Händen der Kindesmutter Kindesunterhalt unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt … vom 00.00.0000, Urkundennummer … ab Oktober 2022 bis Dezember 2022 jeweils bis zum 5. eines jeden Monats 110 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle sowie ab Januar 2023 100 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zu 2. und zu 3. zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. zu 75 %, die Antragsgegner zu 2. und zu 3. gesamtschuldnerisch zu 18 % und der Antragsgegner zu 7 %. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1. hat diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2. und zu 3. tragen der Antragsgegner zu 31 % und die Antragsgegner zu 2. und zu 3. zu 69 %. Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners trägt die Antragstellerin zu 1. zu 75 % und die Antragsgegner zu 2. und zu 3. zu 18 % im Übrigen hat der Antragsgegner diese selbst zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 19.308,00 € festgesetzt.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe:
2I.
3Da die Beteiligten seit dem 00.00.0000 rechtskräftig geschieden sind, sind die Trennungsunterhaltsansprüche für den Zeitraum Mai 2021 bis Juni 2022 Gegenstand der Anträge.
4Der Antragsgegner erzielte ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 3.386,84 € netto (40.642,14 €/12 Monate; vgl. Bl. 186 d. A.). Die Antragstellerin geht einer Teilzeittätigkeit nach. Sie bewohnt eine von mehreren im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung, die Wohnung … in … . Bis einschließlich September 2021 hat die Antragstellerin monatlich 650,00 € auf das gemeinsame Mietenkonto bezahlt. Vom gemeinsamen Mietenkonto werden neben den laufenden Kosten auch Investitionen in die Immobilie gezahlt, die im Jahr 2021 einen (hälftigen) auf den Antragsgegner entfallenden monatlichen Betrag i.H.v. 1.040,33 € betrugen.
5Für die Kinder, die Antragsteller zu 2. und 3., bezahlte der Antragsgegner ab März 2021 monatlich 650,00 € Unterhalt, ab Januar 2022 625,00 €.
6Der Antragsgegner war vor der Trennung der Eheleute als Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt bei der …
7Am 04. August 2021, also nach der Trennung der Beteiligten, erhielt der Antragsgegner von der … eine außerordentliche fristlose Kündigung. Zu dieser Kündigung war es gekommen, weil die Antragstellerin der … unter grobem Verstoß gegen ihre nach wie vor bestehende Pflicht zur ehelichen Solidarität (größtenteils unwahre) Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt hatte, die der … Veranlassung gegeben hatten, das Arbeitsverhältnis mit dem Antragsgegner aus vermeintlich wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
8Bei der … handelt es sich um ein Großhandelsunternehmen für den Bedarf des Malerhandwerks. Das Unternehmen bietet sowohl Farben als auch Glasgewebe, Berufskleidung und weiteres Zubehör an. Außerdem werden Geräte für das Malerhandwerk an Malerbetriebe vermietet und verkauft. Hierzu zählen z.B. Farbspritzgeräte, Kondenstrockner, Diamantschleifer, etc. Zusätzlich bietet das Unternehmen an, derartige und auch andere Maschinen für das Handwerk zu reparieren, wobei sich dieses Angebot auch an Handwerker richtet, die keine Maler sind. Für den Verkauf und die Vermietung der Maschinen und Geräte ist bei der … eine Abteilung eingerichtet, die aus zwei Mitarbeitern bestand, nämlich dem Antragsgegner und einem Arbeitskollegen. Der Antragsgegner ist Fachmann für diese Maschinen und Geräte. Er war insbesondere damit betraut, entsprechende Vorführungen für Kunden zu machen, die zu Vermietungen und zu Verkäufen geführt haben.
9Mit Schreiben vom 21.01.2018 hatte der Antragsgegner bei der … um Erlaubnis gebeten, im Rahmen einer Nebenerwerbsgründung ab dem 01.02.2018 den Handel und die Vermietung von Industrie-und Handwerksbedarf zu betreiben. Die … erteilte mit Schreiben vom 24.01.2018 (fälschlicherweise trägt es im Briefdatum die falsche Jahreszahl „2017“) die entsprechende Zustimmung. Im Juni 2021 wandte sich die Antragstellerin an die ... und teilte dieser mit, dass der Antragsgegner zusammen mit seinem Cousin ... der … Konkurrenz machen würde. Im Einzelnen teilte die Antragstellerin der … Folgendes mit: Sie habe Planungen zwischen dem Antragsgegner und seinem Cousin im damaligen gemeinsamen Haushalt der Beteiligten mitbekommen, bei denen es darum gegangen sei, sich selbstständig zu machen. Es sei der Antragsgegner gewesen, der die Geschäftsidee gehabt habe. Er hätte mitbekommen, dass bei der … zu reparierende Geräte und Maschinen oftmals lange herumgestanden hätten, was bei den Kunden mitunter zu Unmut geführt habe. Die Idee des Antragsgegners sei gewesen, diese Geräte und Maschinen durch eine eigene Firma schneller zu reparieren. Dass dieser Bedarf vorhanden gewesen sei, habe der Antragsgegner jeden Tag gesehen. Sie habe nicht nur die Planungen mitbekommen, sondern auch deren Umsetzung unter dem Dach der Firma … . Der Antragsgegner habe seit rund drei Jahren fast täglich nach der Arbeit noch in dieser Firma gearbeitet und sei entsprechend erst spät abends nach Hause gekommen, Stunden nach seinem eigentlichen Arbeitsende. Hierüber hätten sie und der Antragsgegner gesprochen. Der Antragsgegner habe dies damit erklärt, dass er eben noch bei seinem Cousin … gearbeitet habe. Sie habe diese Arbeit des Antragsgegners für den … außerdem aus eigener Wahrnehmung mitbekommen. Im Sommer 2020 habe sie selbst drei Wochen dort gearbeitet, um angelernt zu werden. Dabei habe sie mitbekommen, dass es im Wesentlichen darum gegangen sei, Kunden der … zu der Firma … zu lotsen, um dort die Aufträge zu erhalten, die sonst an die … gegangen wären.
10Die Antragstellerin übersandte der ... außerdem einen Business-Plan für die beabsichtigte Gründung eines Unternehmens unter der Firma … den der Antragsgegner gemeinsam mit seinem Cousin … erstellt hatte. Gegenstand dieses noch zu gründenden Unternehmens sollten der Verkauf, die Reparatur und das Vermieten von Farbspritzgeräten sein. Die Antragstellerin hatte der … ebenfalls mitgeteilt, dass sie auf den gemeinsamen Rechner Dateien der … gefunden habe. Es habe sich dabei u.a. um Firmendaten von Kunden der … gehandelt. Sie behauptete, es habe sich um Namen, Adressen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mailadressen gehandelt. Außerdem hatte die Antragstellerin der … mitgeteilt, dass sich auf dem gemeinsamen Rechner der Beteiligten das Muster eines Kostenvoranschlags der ... die Aufstellung verschiedener Geräte sowie zwei Reparaturaufträge an die … befunden hätten.
11Die Antragstellerin hatte gegenüber der … zudem behauptet, der Antragsgegner hätte im Rahmen seiner Tätigkeit Kunden der … überhöhte Kostenvoranschläge für Reparaturen von Maschinen erteilt mit dem Ziel und der Folge, dass diese Kunden die entsprechenden Reparaturen schließlich preiswerter bei der Firma ... hätten durchführen lassen.
12Arbeitsvertraglich war zwischen der … und dem Antragsgegnerin § 9 des Arbeitsvertrages ein Konkurrenzverbot geregelt. Danach war es dem Antragsgegner untersagt, im gleichen Geschäftszweig ein eigenes Gewerbe zu betreiben oder Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu tätigen. Die von der Antragstellerin gelieferten Informationen und Dokumente nahm die … dann zum Anlass, dem Antragsgegner Verstöße gegen das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot als schwerwiegende Vertragsverletzung vorzuwerfen und allein aus diesem Grunde am 04.08.2021 außerordentlich fristlos zu kündigen.
13Gegen diese Kündigung erhob der Antragsgegner fristgerecht am 08.08.2021 Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Daraufhin kam es am 02.11.2021 zu einem Kammertermin vor dem Arbeitsgericht … . In dieser Gerichtsverhandlung sah sich der Antragsgegner gezwungen, mit der … einen Vergleich zu schließen, der u.a. vorsah, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich spätestens am 28.02.2022 enden musste.
14Im Jahr 2021 vereinnahmte der Antragsgegner eine auf dem Monat umgelegte Steuererstattung i.H.v. 210,00 €. Zudem erwirtschaftete er 217,00 € brutto aus einer stillen Beteiligung.
15Seit Mai 2022 geht der Antragsgegner einer selbstständigen Tätigkeit nach, mit der er 3.801,36 € netto erwirtschaftet. Ferner zahlt er monatlich 719,17 € für die Krankenversicherung. Schließlich vereinnahmte er eine auf dem Monat umgelegte Steuererstattung i.H.v. 91,75 €. Ferner zahlt er ab Januar 2023 einen Betrag i.H.v. 700,00 € in die gesetzliche Rentenversicherung im Rahmen der freiwilligen Versicherung.
16Außerdem bedient der Antragsgegner zwei Darlehen.
17Hierbei handelt es sich zum einen um ein im April 2018 - während des ehelichen Zusammenlebens - von den Beteiligten gemeinsam aufgenommenes Darlehen der … über einen Nettokreditbetrag i.H.v. 30.000,00 €, der mit monatlichen Raten in Höhe von 400,62 € vom Antragsgegner zurückgeführt wird.
18Zum anderen hat der Antragsgegner im Februar 2021 ein Darlehen über einen Nettokreditbetrag von 17.000,00 € aufgenommen, das er in monatlichen Raten in Höhe von 250,50 € zurückzahlt. Das Darlehen musste der Antragsgegner aufnehmen, um eine Kontoüberziehung in Höhe von 6.500,00 € zurückzuführen, die bereits im Zeitpunkt der Trennung bestanden hatte, und um die Kosten der Ehescheidung sowie der Anschaffung von Hausratsgegenständen zu bestreiten, da er sich trennungsbedingt komplett neu einrichten musste. Der gesamte eheliche Hausrat war in der weiterhin von der Antragstellerin bewohnten Wohnung verblieben.
19Die Antragstellerin zu 1. ist der Ansicht, sie habe bezüglich der Meldung an den ehemaligen Arbeitgeber schuldlos gehandelt, da sie noch nicht geschieden gewesen sei und daher davon ausgegangen sei, dass sie für etwaige Schäden ebenfalls hafte.
20Ferner behaupten die Antragsteller, der Antragsgegner habe im Jahr 2023 einen Betrag aus Steuerrückerstattung i.H.v. 4.247,40 € dergestalt vereinnahmt, dass dieser auf das gemeinsame Mietkonto geflossen sei.
21Ursprünglich hat die Antragstellerin zu 1. im Wege der Stufenklage Auskunft verlangt. Der Antragsgegner ist daraufhin mit Teilversäumnisbeschluss vom 03.08.2022 zur Auskunft verpflichtet worden. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die anfängliche Unzulässigkeit der später durch die Antragstellerin zu 1. anhängig gemachten Anträge auf Zahlung von Kindesunterhalt hat die Antragstellerin diese Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2023 sind die Antragsteller zu 2. und zu 3. unter Zustimmung der Antragstellerin zu 1. dem Verfahren beigetreten.
22Die Antragstellerin zu 1. beantragt,
23den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 1. für die Zeit von Mai 2021 bis Juni 2022 rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. 9.504,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 583,00 € seit dem 05.05.2021 und 05.06.2021, aus jeweils 785,00 € seit dem 05.07.2021 und 05.08.2021, aus jeweils 507,00 € seit dem 05.09.2021, 05.10.2021, 05.11.2021, 05.12.2021 und aus jeweils 790,00 € seit dem 05.01.2022, 05.02.2022, 05.03.2022, 05.04.2022, 05.05.2022 und 05.06.2022 zu zahlen.
24Die Antragsteller zu 2. und 3. beantragen,
25den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsteller zu 2. und zu 3. zu Händen der Kindesmutter rückständigen Kindesunterhalt für die Monate Mai 2021 bis September 2022 in Höhe von 2.702,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
26den Antragsteller zu verpflichten, an den Antragsteller zu 2. zu Händen der Kindesmutter Kindesunterhalt unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt … vom 00.00.0000, Urkundennummer … ab Oktober 2022 jeweils bis zum 5. eines jeden Monats 120 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 436,50 € zu zahlen,
27den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragstellerin zu 3. zu Händen der Kindesmutter Kindesunterhalt unter Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt … vom 00.00.0000, Urkundennummer … ab Oktober 2022 jeweils bis zum 5. eines jeden Monats 120 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, derzeit 436,50 €, zu zahlen.
28Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Antragstellerin habe durch ihr Vorgehen in gröbster Weise gegen ihre Pflicht zur ehelichen Solidarität verstoßen; denn nur aufgrund ihres Anschwärzens bei der … habe der Antragsgegner seine dortige Beschäftigung verloren. Durch das Anschwärzen bei der früheren Arbeitgeberin habe die Antragstellerin nicht nur die Vermögensinteressen, sondern sogar die Existenz des Antragsgegners absichtlich angegriffen und gefährdet.
29Der Antragsteller behauptet, die Antragstellerin zu 1. habe ihn gegenüber der Polizei bewusst wahrheitswidrig einer Körperverletzung gegen den Antragsteller zu 2. beschuldigt. Ferner behauptet er, die Antragstellerin zu 1. habe ein gegen die eheliche Solidarität verstoßendes freiwilliges sexuelles Verhältnis mit dem Cousin des Antragsgegners gepflegt.
30II.
31Der Antrag der Antragstellerin zu 1. hat keinen Erfolg. Die Anträge der Antragsteller zu 2. und 3. haben im titulierten Umfang Erfolg.
321.
33Der Antragstellerin zu 1. steht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den Antragsgegner zu. Einen solchen Anspruch hat die Antragstellerin zu 1. jedenfalls i. S. d. § 1361 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1579 Nrn. 1, 3, 5, 7, 8 BGB verwirkt.
34Die Antragstellerin jedenfalls eines signifikanten, die Verwirkung tragenden, Verstoßes gegen die (nach-)eheliche Solidarität schuldig gemacht. Indem sie - was unstreitig ist - die Mitteilung an den ehemaligen Arbeitgeber des Antragsgegners vorgenommen hat, hat sie in grober Weise gegen die eheliche Solidarität verstoßen. Unabhängig von der - hier nicht aufzuklärenden, da irrelevanten - Richtigkeit ihrer Angaben gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Antragsgegners hat sie damit die Vermögensinteressen, sondern sogar die Existenz des Antragsgegners absichtlich angegriffen und gefährdet.
35Dem steht insbesondere kein fehlendes Verschulden der Antragstellerin zu 1. entgegen. Sowie diese die Ansicht vertritt, sie habe bezüglich der Meldung an den ehemaligen Arbeitgeber schuldlos gehandelt, da sie noch nicht geschieden gewesen sei und daher davon ausgegangen sei, dass sie für etwaige Schäden ebenfalls hafte, geht diese Erwägung fehl. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt kommt eine Mithaftung der Antragstellerin zu 1. für etwaige geschäftlich verursachte Schadensersatzansprüche gegen den Antragsgegner in Betracht. Ein etwaiger diesbezüglicher Rechtsirrtum liegt in der Risikosphäre der Antragstellerin zu 1. und wäre für diese einfach durch eine rechtliche Erstberatung aus der Welt zu schaffen gewesen. Den erheblichen Angriff auf die Vermögensinteressen des Antragsgegners vermag er jedenfalls nicht zu entschuldigen.
36Auch die weiteren in Betracht kommenden Verstöße gegen die eheliche Solidarität (die außereheliche Beziehung mit dem Cousin des Antragsgegners sowie die falsche Verdächtigung gegenüber der Polizei in Bezug auf Gewalt des Antragsgegners gegen den gemeinsamen Sohn), die von der Antragstellerin zu 1. in Abrede gestellt werden und für die der Antragsgegner darlegungs-und beweisbelastet ist, kommt es daher nach alledem nicht mehr an.
372.
38Die Antragsteller zu 2. und 3. haben gegen den Antragsgegner im Zeitraum vom Januar 2022 bis April 2022 einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 115 % des Mindestkindesunterhalts. Im Zeitraum von Mai 2022 bis Dezember 2022 haben sie einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 110 % des Mindestkindesunterhalts. Im Übrigen besteht kein über die bereits titulierten Unterhaltsbeträge hinausgehender Anspruch.
39Auf der Basis der zwischen den Beteiligten im Wesentlichen unstreitigen Einkommensverhältnisse des Antragsgegners ist dieser von Januar 2022 bis April 2022 in die 4., von Mai 2022 bis Dezember 2022 in die 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Im Übrigen ist er in die 1. Einkommensgruppe einzuordnen.
40Für Mai 2021 bis Dezember 2021 ergibt sich folgende Berechnung:
41Einkünfte AG 2021 3.748,74 €
42Fahrtkosten 388,67 €
43Verlust Immobilie 1.040,33 €
44Darlehen I 400,62 €
45Darlehen II 250,50 €
461.668,62 €
47Dabei hat das Gericht neben dem rechnerisch auf den Monat umgelegtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.386,84 € ein Nettoeinkommen aus der stillen Beteiligung (217,00 € brutto) i.H.v. 151,90 € netto (geschätzte 70 % von 217,00 €), eine rechnerisch auf den Monat umgelegte Steuererstattung von 210,00 € sowie dem auf den Monat entfallenden Verlust bzgl. der Immobilie i.H.v. 1.040,33 € Fahrtkosten i.H.v. 388,67 € sowie zwei Darlehen zu je 400,62 € und 250,50 € berücksichtigt.
48Für Januar 2022 bis April 2022 ergibt sich folgende Berechnung:
49Einkünfte AG – 05/2022 3.478,59 €
50Fahrtkosten - €
51Darlehen I 400,62 €
52Darlehen II 250,50 €
532.827,47 €
54Dabei hat das Gericht neben dem rechnerisch auf den Monat umgelegtes Nettoeinkommen i.H.v. 3.386,84 € ein Nettoeinkommen aus der stillen Beteiligung (217,00 € brutto) i.H.v. 151,90 € netto (geschätzte 70 % von 217,00 €), eine rechnerisch auf den Monat umgelegte Steuererstattung von 91,75 € sowie zwei Darlehen zu je 400,62 € und 250,50 € berücksichtigt.
55Für die Zeit ab Mai 2022 ergibt sich folgende Berechnung:
56Einkünfte AG 05/2022- 3.173,94 €
57Fahrtkosten 215,60 €
58Darlehen I 400,62 €
59Darlehen II 250,50 €
602.307,22 €
61Dabei hat das Gericht neben dem Nettoeinkommen i.H.v. 3.801,36 € - unstreitige, weil auch mit Schriftsatz vom 09.02.2023 nicht in Abrede gestellte, sondern lediglich angezweifelte – Zahlungen an die Krankenversicherung i.H.v. 719,17 €, eine rechnerisch auf den Monat umgelegte Steuererstattung von 91,75 € sowie Fahrtkosten i.H.v. 215,60 € sowie zwei Darlehen zu je 400,62 € und 250,50 € berücksichtigt.
62Für die Zeit ab Januar 2023 ergibt sich folgende Berechnung:
63Einkünfte AG 2023- 2.473,94 €
64Fahrtkosten 215,60 €
65Darlehen I 400,62 €
66Darlehen II 250,50 €
671.607,22 €
68Dabei hat das Gericht neben dem Nettoeinkommen i.H.v. 3.801,36 € - unstreitige, weil auch mit Schriftsatz vom 09.02.2023 nicht in Abrede gestellte, sondern lediglich angezweifelte – Zahlungen an die Krankenversicherung i.H.v. 719,17 €, eine rechnerisch auf den Monat umgelegte Steuererstattung von 91,75 €, Zahlungen in die Deutsche Rentenversicherung i.H.v. 700,00 € sowie Fahrtkosten i.H.v. 215,60 € sowie zwei Darlehen zu je 400,62 € und 250,50 € berücksichtigt. Auf der Grundlage des in der Verhandlung vorgelegten Bescheides ergibt sich – trotz der einmaligen Abbuchung zweier Monatsbeiträge im Februar 2023 – eine monatliche Belastung durch Zahlungen in die Deutsche Rentenversicherung i.H.v. 700,00 €.
69Nicht zu berücksichtigen war demgegenüber eine angepasste Steuererstattung auf der Grundlage einer Zahlung aus Februar 2023. Der entsprechende Vortrag der Antragsteller ist einerseits bereits nicht hinreichend substantiiert. Es ist weder ersichtlich, welcher Bescheid Grundlage einer solchen Zahlung sein sollte, noch weshalb eine Zahlung unmittelbar auf das gemeinsame Mietenkonto geeignet sein sollte, das Einkommen des Antragsgegners zu mehren. Andererseits wäre er ohnehin i.S.d. § 115 FamFG verspätet, weil er ohne weitere Erläuterung für die derart späte Geltendmachung erst unmittelbar vor der Antragstellung im Termin erstmalig angebracht wurde, und daher zurückzuweisen und im Rahmen der Endentscheidung nicht zu berücksichtigen.
70Es ergibt sich ferner ein Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.05.2021 bis 30.09.2022 in Höhe von 1.139,00 € für die Antragsteller zu 2. und 3. wegen der mit 625,00 € hinter dem bestehenden Anspruch zurückbleibenden monatlichen Zahlungen des Antragsgegners.
713.
72Das Gericht hat die vom Antragsgegnervertreter beantragten, grundsätzlich zu gewährenden, Schriftsatzfristen nicht gewährt. Denn die Erwiderung auf die Schriftsätze vom 09.02.2023 sowie die späteren, vor der Verhandlung nicht übersandten, Schriftsätze wäre nicht geeignet, auf die Entscheidung im Sinne des Antragsgegners noch Einfluss zu nehmen. Dies folgt daraus, dass die Schriftsätze vor dem Hintergrund der bereits geäußerten und aufrechterhaltenen Rechtsauffassung des Gerichts keinen weiteren, für den Antragsgegner ungünstigen Sachvortrag enthalten.
734.
74Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG.
75Der Verfahrenswert ergibt sich aus der Addition der ursprünglichen Anträge der Antragstellerin zu 1. (Antrag zu 1.: 9.504,00 €, Antrag zu 2.: 2.718,00 €, Antrag zu 3.: 1.092,00 €, Antrag zu 4.: 1.092,00 €) sowie den Anträgen der Antragsteller zu 2. und 3. (Antrag zu 2.: 2.718,00 €, Antrag zu 3.: 1.092,00 €, Antrag zu 4.: 1.092,00 €).
76Hiervon unterliegt die Antragstellerin zu 1. i.H.v. 14.406,00 € (Antrag zu 1.: 9.504,00 €, Antrag zu 2.: 2.718,00 €, Antrag zu 3.: 1.092,00 €, Antrag zu 4.: 1.092,00 €), die Antragsteller zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch zu 3.395,00 € (Antrag zu 2.: 1.579,00 €, Antrag zu 3.: 552,00 * 9 Monate / 12 Monate = 414,00 €, Antrag zu 4.: 552,00 * 9 Monate / 12 Monate = 414,00 €) und der Antragsgegner zu 1.507,00 € (Anträge der Antragsteller zu 2. und 3.: Antrag zu 2.: 1.139,00 €, Antrag zu 3.: 908,00 €, Antrag zu 4.: 908,00 €), woraus sich nach den Grundsätzen der Baumbach´schen Kostenformel die tenorierte Gerichtskostenquote und die Quote bzgl. der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners ergibt.
77Da die Antragstellerin zu 1. gegenüber dem Antragsgegner voll unterliegt, hat sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 2. und 3. ergeben sich aus dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bzgl. der von ihnen gestellten Anträge.
78Rechtsbehelfsbelehrung:
79Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
80Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Bottrop eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
81Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
82Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm – eingegangen sein.
83Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
84Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
85Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
86Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.