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Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der pp. im Erdgeschoss, bestehend aus dreieinhalb Räumen, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einer Diele, einem WC, einem Kellerraum, ein Toilettenbecken mit Sitz und Deckel sowie zwei Haustürschlüsseln in geräumten Zustand an die Kläger herauszugeben.
Die Beklagten werden verurteilt, den von ihnen genutzten Schuppen im Anbau des Hauses pp. in pp. in geräumtem Zustand herauszugeben.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, den Wanddurchbruch zum Schuppen fachgerecht zu verschließen.
Die Beklagte zu 1) und 2) werden verurteilt, den von ihnen innegehaltenen Stellplatz nebst Carport an die Kläger herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien sind über einen Mietvertrag über die im Tenor bezeichnete Wohnung miteinander verbunden. Der Mietvertrag wurde von den Beklagten zu 1) und 2) mit der Rechtsvorgängerin der Kläger im Jahre 2009 geschlossen. Die Kläger sind im Wege der Rechtsnachfolge zum 01.01.2022 in den Mietvertrag eingetreten. Bei der Beklagten zu 3) handelt es sich um die mittlerweile volljährige Tochter der Beklagten zu 1) und 2), die ebenfalls in der streitgegenständlichen Wohnung wohnt.
3Die Beklagten sind ferner in Besitz eines Stellplatzes im hinteren Bereich des Grundstücks, auf dem sie ein Carport errichteten. Außerdem nutzen die Beklagten einen an das Hinterhaus angrenzenden Schuppen zu Wohnzwecken, zu dem sie einen Wanddurchbruch vornahmen.
4Mit Schreiben vom 18.11.2022 erklärten die Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Die Kündigungserklärung wurde den Beklagten am 23.11.2022 zugestellt.
5Gestützt wird die Kündigung auf einen Vorfall vom 00.00.0000. An dem Tag waren für die Kläger Handwerker vor Ort, um Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Hierfür wurde der gemeinschaftliche Wasserhahn an der Außenwand genutzt, um Baustoffe anzurühren. Damit war die Beklagte zu 1) nicht einverstanden, so dass es zu einem Disput mit der Klägerin zu 1) kam. Die Einzelheiten dieser Auseinandersetzung sind zwischen den Parteien streitig.
6Mit Schriftsatz vom 20.12.2022 erklären die Kläger erneut die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses und stützen diese auf die Sachbeschädigung hinsichtlich des Wanddurchbruchs und die Herstellung eines baurechtswidrigen Zustands.
7Für die außergerichtliche Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten stellte dieser den Klägern einen Betrag in Höhe von 446,49 € in Rechnung, der bislang noch nicht beglichen wurde.
8Die Kläger behaupten, dass die Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) lautstark auf Türkisch beschimpft habe, u.a. als „Schlampe“ und „Nutte“. Nachdem die Klägerin zu 1) entgegnet habe, dass ihr dies peinlich sei, insbesondere wenn Besuch oder Handwerker vor Ort seien, habe die Beklagte zu 1) geäußert, dass sie jedes Mal, wenn die Klägerin Besuch erhalte, lautstark aus dem Fenster schreien werde. Ferner habe sie gesagt: „Du kannst deine Fotze auf der Straße verkaufen, das was du suchst habe ich nicht“. Außerdem habe die Beklagte zu 1) gesagt, dass die Kläger mit dem Haus nicht glücklich werden, wobei sie mit den Fingern Handzeichen gemacht habe, als wolle sie etwas anzünden und anschließend aufsteigenden Rauch gestikuliert habe. Schließlich sei die Situation eskaliert, als die Beklagte zu 1) mit erhobener Hand bedrohlich in Richtung der Klägerin zu 1) gestikuliert habe und zweimal „ich bringe dich um“ gesagt habe.
9Die Kläger behaupten ferner, dass Stellplatz/Carport und Schuppen nicht an die Beklagten vermietet seien. Diese würden hierfür auch keine Miete zahlen. Die Nutzung des Schuppens zu Wohnzwecken sei darüber hinaus illegal, da eine Baugenehmigung hierfür nicht vorliege.
10Die Kläger beantragen,
111.
12die Beklagten zu verurteilen, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der pp. im Erdgeschoss, bestehend aus dreieinhalb Räumen, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einer Diele, einem WC, einem Kellerraum, ein Toilettenbecken mit Sitz und Deckel sowie zwei Haustürschlüsseln in geräumten Zustand an die Kläger herauszugeben;
132.
14die Beklagten zu verurteilen, den von ihnen genutzten Schuppen im Anbau des Hauses pp. in pp. in geräumtem Zustand herauszugeben;
153.
16die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, den Wanddurchbruch zum Schuppen fachgerecht zu verschließen;
174.
18die Beklagte zu 1) und 2) zu verurteilen, den von ihnen innegehaltenen Stellplatz nebst Carport an die Kläger herauszugeben;
195.
20die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, die Kläger über einen Betrag in Höhe von 446,49 € gegenüber Rechtsanwalt pp. freizustellen.
21Die Beklagten beantragen,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Klage gegen die Beklagte zu 3) abzuweisen sei, da diese – unstreitig – nicht Mietvertragspartei sei.
24Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Kündigung unwirksam sei. Sie bestreiten, dass es am 00.00.0000 zu Beschimpfungen und Bedrohungen gekommen sei.
25Die Beklagten behaupten, dass ihnen der Stellplatz und der Schuppen zu Beginn des Mietverhältnisses übergeben worden und somit Bestandteil des Mietvertrags seien. Der Mietvertrag gebe insofern nicht sämtliche Absprachen wieder. Im Jahr 2010 hätten sie noch mit Absprache der Voreigentümerin den ursprünglichen Carport abgerissen und durch einen neuen ersetzt. Dass der Schuppen mitvermietet sei, ergebe sich – so meinen die Beklagten – bereits daraus, dass hier ein altes Zechenhaus vermietet worden sei. Hierzu gehöre immer auch ein Schuppen.
26Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die Forderungen der Kläger rechtsmissbräuchlich seien. Zum einen hätten sie selbst kein eigenes Nutzungsinteresse an Schuppen und Carport. Zum anderen hätten sie die Räumlichkeiten vor dem Kauf eingehend besichtigt. Der Zustand und die Nutzung seien also bekannt gewesen. Bis zum Vorfall am 00.00.0000 sei dies auch nie thematisiert worden.
27Zuletzt bestreiten die Beklagten, dass sie Rechtsanwaltskosten den Klägern ordnungsgemäß berechnet worden seien. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Videos von dem Vorfall vom 00.00.0000.
28Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2023 Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
31I.
32Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.
33Die Parteien sind über einen Mietvertrag über die Wohnung im Erdgeschoss der pp. miteinander verbunden. Dieser Vertrag wurde mit Kündigungserklärung vom 18.11.2022 wirksam beendet.
34Gemäß § 543 Abs. 1 BGB kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier vor.
35Die Beklagte zu 1) hat die Klägerin zu 1) beleidigt, u.a. als „Drecksstück“, und bedroht („sonst bringe ich dich um“, „das Haus wirst du sowieso irgendwann verlieren“). Dies steht für das Gericht fest, nachdem die von den Klägern eingereichten Videos auszugsweise in Augenschein genommen wurden. Zwar haben die Beklagten der Anfertigung der Videos nicht zugestimmt. Die Aufnahme erfolgte jedoch zum einen nicht heimlich. Vielmehr ist in den Videos zu sehen, dass diese aus dem Innenhof heraus aufgenommen wurde und das Fenster, in dem die Beklagte zu 1) stand, nahezu frontal gefilmt wurde. Zum anderen führt die Unzulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Die ZPO kennt selbst für rechtswidrig erlangte Informationen oder Beweismittel kein – ausdrückliches – prozessuales Verwendungs- oder Verwertungsverbot. Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49). Das Grundgesetz – insbesondere das u.a. in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip – misst dem Erfordernis ei-ner wirksamen Rechtspflege eine besondere Bedeutung bei. Im Zivilprozess, in dem über Recht und Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gestritten wird, sind die Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung wichtige Belange des Gemeinwohls. Um die Wahrheit zu ermitteln, sind die Gerichte deshalb grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweismittel zu berücksichtigen, wenn und soweit eine Tatsachenbehauptung erheblich und beweisbedürftig ist. Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28, 49). Aus ihnen folgt die grundsätzliche Verpflichtung der Gerichte, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise zu berücksichtigen. Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reichen jedoch nicht, um im Rahmen der Abwägung von einem höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem Recht am gesprochenen Wort zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).
36Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hält das Gericht die Verwertung der Video-aufnahmen für zulässig, da das Interesse der Kläger an der Beweiserhebung die Persönlichkeitsverletzung der Beklagten überwiegt. Gegen die Verwertung der Videoaufnahmen spricht zwar zunächst, dass für die Kläger keine Beweisnot besteht, da sie für den Vorfall auch Zeugen benannt haben und die Videoaufnahmen nicht das einzige Beweismittel sind. Ferner spricht gegen die Verwertung, dass die Video-aufnahmen nicht im öffentlichen Bereich sondern auf dem Privatgrundstück der Parteien angefertigt wurden. Für die Verwertung der Videoaufnahmen spricht neben dem Beweisinteresse (das Ermitteln der materiellen Wahrheit) jedoch der Umstand, dass hier kein privates Gespräch, das beispielsweise in den eigenen vier Wänden unter vier Augen geführt wurde, heimlich aufgenommen wurde. Vielmehr stand die Beklagte zu 1) am geöffneten Fenster und rief lautstark aus dem Fenster. Das Gesagte war somit nicht nur für einen kleinen Kreis an Zuhörern bestimmt. Vielmehr musste die Beklagte zu 1) bereits aufgrund der Lautstärke damit rechnen, dass auch andere Personen ihre Äußerungen hören, z.B. Nachbarn oder Passanten, die an dem Grundstück vorbeigehen. Ferner muss das besondere Verhältnis der Parteien berücksichtigt werden. Die Parteien sind Nachbarn und die Kläger machen nicht „nur“ eine Geldforderung geltend, für die die Videoaufnahme als Beweismittel dienen soll, sondern es geht vielmehr um Beleidigungen und Bedrohungen im häuslichen Umfeld der Kläger, was nach Auffassung des Gerichts einen deutlich höheren Stellenwert hat als das Persönlichkeitsrecht der Beklagten. Hinzu kommt, dass auch die Klägerin auf dem Video zu sehen bzw. zu hören ist und das Video somit auch der Entlastung der Beklagten dienen könnte, falls etwaige Provokationen der Klägerin stattgefunden hätten.
37Die in den Videos zu hörende Drohung ist ernst zu nehmen und kann nach Auffassung des Gerichts nicht damit abgetan werden, dass das so nicht gemeint gewesen sei, wie die Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung erklärte. Auch wenn es sich scheinbar um eine türkische Redewendung handelt, die im Streit gesagt wird – zumindest ließ dies der Dolmetscher so stehen –, so haben die Kläger, die ebenfalls türkisch sprechen und denen die entsprechende Redewendung demnach ebenfalls geläufig sein dürfte, die Aussage als Drohung aufgefasst. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 1) bei den Äußerungen sehr laut gesprochen – fast geschrien – hat und wild gestikuliert hat. Ein ähnliches Temperament zeigten die Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung. In Zusammenhang mit den Äußerungen ist das Verhalten der Beklagten zu 1) daher als Drohung zu werten. Dass die Kläger die Äußerungen ebenfalls als Drohung auffassten, zeigte sich ferner in der mündlichen Verhandlung, als die Klägerin zu 1) bat, den Gerichtssaal verlassen zu dürfen, als die Videoaufnahmen in Augenschein genommen wurden, da sie die Aufnahmen ihrer eigenen Aussage nach zu sehr belasten würden. Auf das Gericht machte die Klägerin zu 1) dabei auch einen glaubwürdigen Eindruck. Aus dem Video ist auch ersichtlich, dass von der Klägerin keinerlei Provokationen ausgegangen sind, was die Äußerungen der Beklagten zu 1) rechtfertigen könnten. Die Klägerin zu 1) sprach in sehr ruhigem Tonfall. Ihr Verhalten zeigte keine Provokationen. Auch die vom Dolmetscher übersetzten Aussagen der Klägerin zu 1) ließen keine Provokationen erkennen. Dass es offenbar eine Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Verwendung des Wassers gab, rechtfertigt die Äußerungen der Beklagten zu 1) in keinem Fall.
38Unter diesen Umständen kann es den Klägern nicht zugemutet werden, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzuführen. Die Parteien sind nicht nur über das Mietverhältnis miteinander verbunden, sondern sind darüber hinaus auch Nachbarn. Zwar wohnen sie nicht wortwörtlich „Tür an Tür“. Jedoch befindet sich – wie man in dem Video erkennen kann – die Eingangstür der Kläger direkt neben dem Küchenfenster der Beklagten, so dass sich die Parteien zwangsläufig begegnen.
39Der Anspruch richtet sich auch gegen die Beklagte zu 3). Diese ist zwar nicht Vertragspartei des Mietvertrags. Der Räumungsanspruch ist jedoch gegen sämtliche Bewohner der Mietwohnung zu richten, die Besitz an der Wohnung haben. Da die Beklagte zu 3) mittlerweile volljährig ist, hat sie auch Mitbesitz an der Wohnung, so dass der Räumungsanspruch ebenfalls gegen sie zu richten ist.
40II.
41Die Kläger haben gegen die Beklagten ferner einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens und des Stellplatzes nebst Carport aus § 985 BGB.
42Die Kläger sind Eigentümer von Schuppen und Stellplatz, die Beklagten Besitzer. Die insofern beweisbelasteten Beklagten konnten jedoch nicht nachweisen, dass sie ein Besitzrecht hinsichtlich Schuppen und Stellplatz haben, § 986 BGB. Aus dem Mietvertrag geht nicht hervor, dass Schuppen und Stellplatz mitvermietet wurden. Dort wird hinsichtlich der Beschreibung und Ausstattung der Wohnung auf die Anlage „Wohnungsbeschreibung/Übergabeprotokoll“ verwiesen. Auch in dieser Anlage wer-den weder Schuppen noch Stellplatz erwähnt. Auch wenn das vorgedruckte Dokument diese Objekte nicht vorsieht, hätte dies die Parteien nicht gehindert, Schuppen und Stellplatz handschriftlich zu ergänzen. Andere Dinge wurden nämlich ebenfalls handschriftlich ergänzt.
43Das Gericht lässt nicht außer Acht, dass der Mietvertrag offensichtlich nicht ganz richtig ist. So heißt es in diesem beispielsweise, dass die Wohnung im Erdgeschoss vermietet wird, wohingegen die Beklagten wohl auch im 1. Obergeschoss wohnen. Dies spiegelt sich auch in der Modernisierungsgenehmigung der Voreigentümerin vom 17.08.2009 wieder, in dem als Lage der Wohnung „Einfamilienhaus“ angegeben ist. Jedoch ergibt sich auch aus den beiden überreichten Modernisierungsvereinbarungen vom 17.08.2009 und vom 03.09.2010 nicht, dass Schuppen und Stellplatz zum Mietobjekt gehören. Die Beklagten haben den Wanddurchbruch zum Schuppen selbst erstellt und behaupten, den Carport auf dem Stellplatz mit Einverständnis der Voreigentümerin erneuert zu haben. Keine der Modernisierungsgenehmigungen verhält sich jedoch über diese Arbeiten. Aus diesen kann daher nicht abgeleitet werden, dass Schuppen und Stellplatz überhaupt Bestandteile des Mietvertrags sind. Sonstige Beweismittel haben die Beklagten nicht benannt, so dass sie hinsichtlich ihres vermeintlichen Besitzrechtes beweisfällig geblieben sind.
44Die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Ob die Kläger ein eigenes Nutzungsinteresse an Schuppen und Stellplatz haben, ist für den Anspruch völlig irrelevant. Entscheidend ist allein, dass die Beklagten diese Räumlichkeiten in Besitz haben, ohne hierfür ein Besitzrecht zu haben. Auch aus dem Umstand, dass die Kläger Schuppen und Stellplatz bis Mitte November noch nicht herausverlangt haben, können die Beklagten kein rechtsmissbräuchliches Verhalten herleiten. Die Kläger haben das Objekt erst zum 01.01.2022 übernommen. Es ist nach Auffassung des Gerichts völlig normal, dass sich die Kläger in dem Objekt zunächst selbst eingerichtet haben und es einige Zeit dauern kann, bis deutlich wird, dass bzw. wie man Schuppen und Stellplatz nutzen kann bzw. auf die Nutzung angewiesen ist.
45III.
46Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus einen Anspruch auf Beseitigung des Wanddurchbruchs zum Schuppen aus § 280 Abs. 1 BGB.
47Die Beklagten hatten keine Genehmigung zur Erstellung des Wanddurchbruchs. Eine derartige Maßnahme geht auch aus den überreichten Modernisierungsgenehmigungen der Voreigentümerin nicht hervor. Hierdurch wurde daher das Eigentum der Kläger beschädigt. Zudem wurden damit Räumlichkeiten miteinander verbunden, die verschiedenen Wohneinheiten zuzuordnen sind (vgl. die obigen Ausführungen). Die Beklagten sind daher dafür verantwortlich, diesen Wanddurchbruch wieder fachmännisch zu verschließen.
48IV.
49Dagegen haben die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter bereits außergerichtlich für sie tätig geworden ist. In der Klageschrift wurde nicht dargelegt, dass die Kündigung durch den Prozessbevollmächtigten erklärt wurde. Das Kündigungsschreiben war der Klageschrift auch nicht beigefügt. Ein gerichtlicher Hinweis war nicht erforderlich, da es sich lediglich um eine Nebenforderung handelt, § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO.
50V.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 7, 711, 709 S. 1 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
551. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
562. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
61B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bottrop statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
62Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
64Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
65Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.