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Amtsgericht Bottrop, 11 C 264/22

Datum:
17.05.2023
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
11. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 264/22
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2023:0517.11C264.22.00
 
Schlagworte:
Mietvertrag, Kündigung, Beleidigung, Videoaufnahme
Normen:
BGB § 543 Abs. 1
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, die von ihnen innegehaltene Wohnung in der pp. im Erdgeschoss, bestehend aus dreieinhalb Räumen, einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einer Diele, einem WC, einem Kellerraum, ein Toilettenbecken mit Sitz und Deckel sowie zwei Haustürschlüsseln in geräumten Zustand an die Kläger herauszugeben.

Die Beklagten werden verurteilt, den von ihnen genutzten Schuppen im Anbau des Hauses pp. in pp. in geräumtem Zustand herauszugeben.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, den Wanddurchbruch zum Schuppen fachgerecht zu verschließen.

Die Beklagte zu 1) und 2) werden verurteilt, den von ihnen innegehaltenen Stellplatz nebst Carport an die Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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