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Amtsgericht Bottrop, 10 C 79/21

Datum:
04.07.2023
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Richter am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 79/21
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2023:0704.10C79.21.00
 
Schlagworte:
Kreuzungsräumer
Normen:
StVG § 17, StVO § 1 Abs. 2
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Leitsätze:

Bei rückstauendem Verkehr haben sog. Kreuzungsräumer beim Verlassen der Kreuzung Vorrang.

 
Tenor:

1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 146,69 € nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 90,96 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2021 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagten zu ¼.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Der Streitwert wird auf bis zur teilweisen Erledigung infolge des Schriftsatzes vom 06.08.2021 auf bis zu 2.000 € und sodann auf bis zu 1.500 € festgesetzt.

 
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