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wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, dem Antragsteller die Energielieferung an seine Wohnung, , einzustellen.
Ihr wird aufgegeben, sollte die Lieferung bereits eingestellt sein, unverzüglich die Versorgung der Verbrauchstelle des Antragstellers wieder aufzunehmen.
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Der Antragsteller hat schlüssig vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den bestehenden Gasliefervertrag zum 22.10.2021 gekündigt hat.
3Hierzu ist die Antragsgegnerin nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht berechtigt, da die Voraussetzungen des § 314 BGB nicht vorliegen. Es liegt im unternehmerischen Risikobereich, dass die Energiepreise sich verteuert haben.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
5Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
6Rechtsbehelfsbelehrung:
7Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Bottrop, Gerichtsstr. 24-26, 46236 Bottrop, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.