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Amtsgericht Bottrop, 13 F 105/20

Datum:
14.05.2020
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Familiengericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 F 105/20
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2020:0514.13F105.20.00
 
Schlagworte:
Anforderungen für ein Eingreifen in die elterliche Sorge
Normen:
§§ 1666, 1666a BGB
Sachgebiet:
Sonstiges
 
Tenor:

1.

Das Jugendamt der Stadt C und das Jugendamt der Stadt X werden verpflichtet, dass am … geborene Kind A an die Großeltern väterlicherseits T und T1, X1-Straße …, … P, herauszugeben.

2.

Dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar (§ 53 Abs. 2 FamFG).

3.

Die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss findet ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel statt (§ 53 Abs. 1 FamFG).

4.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

5.

Die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die außergerichtlichen Kosten der Kindeseltern, tragen das Jugendamt der Stadt X und das Jugendamt der Stadt C zu je 1/2.

6.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG).

 
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