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Amtsgericht Bottrop, 20 C 57/15

Datum:
22.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Zivilabteilung 20
Entscheidungsart:
Schlussurteil
Aktenzeichen:
20 C 57/15
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2016:0422.20C57.15.00
 
Normen:
§§ 14, 22 WEG
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagten zu 3) und 4) werden verurteilt, die auf dem zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden sondernutzungsberechtigten Gartengrundstück der Liegenschaft “B … in … C“ errichtete Gartenlaube zu entfernen.

Sie werden weiterhin verurteilt, den auf dem zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden sondernutzungsberechtigten Gartenteil der Liegenschaft “B … in … C“ errichteten Fahnenmast zu entfernen.

Sie werden schließlich verurteilt, die an der zum Sondereigentum Nr. 2 gehörenden Außenfassade der Liegenschaft “B … in … C“ angebrachte Markise im Bereich der Terrasse zu entfernen.

Die Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen die Gerichtskosten zu ¾, der Kläger zu ¼.Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten zu ¼, die des Beklagten zu 2) ganz. Die Beklagten zu 1), 3) und 4) tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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