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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.351,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 359,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30%, die Beklagte
tragen 70%..
Dieses Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ………. in C auf dem Parkplatzgelände der T-Gelände in C ereignet hat.
3Die Haftung der Beklagten in Höhe von 100% ist zwischen den Parteien unstreitig, ebenso der Ablauf des Unfalls.
4Streit besteht lediglich wegen der Höhe der Reparaturkosten und der Wertminderung.
5Die Klägerin hat unter Berufung auf das vorprozessual eingeholte Gutachten des
6Sachverständigen ………..vom 29.11.2012 (BI. 5-24 der Akte) einen . voraussichtlichen Reparaturaufwand in Höhe von 6.438,85 € netto sowie eine Wertminderung in Höhe von 600,00 € gegenüber der Beklagten geltend gemacht.
7Die Beklagte zahlte unter Berufung auf das von ihr eingeholte Gutachten der Fa.
8(Sachverständiger …………) vom 14.1.2013 (BI. 45-62) einen Betrag in Höhe von 2.055,05 €' auf die Reparaturkosten und 250,00 € als Wertminderung.
9Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 4.733,80 € (4.383,00 € Reparaturkosten+ 350,00 € Wertminderung) geltend.
10Als Nebenforderung macht sie Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sowie Zinsen geltend.
11Die Klägerin beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.733,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 € zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gewechselte Schriftsätze und überreichte Unterlagen Bezug genommen.
16Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines
17Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
18das Gutachten des Sachverständigen ………….vom 13.1.2014 (BI. 87-156) Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe:
20Die Klage ist zum größten Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz gegen die Beklagte, jedoch nur in Höhe von 3.351,69 €.
21Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Klägerin weiterer Schadensersatz zusteht, da von Reparaturkosten in Höhe von 5.056,74 € und einer Wertminderung in Höhe von 600,00 € auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten auf diese beiden Positionen in Höhe von insgesamt 2.305,05 € ergibt sich ein weiterer Anspruch der Klägerin in Höhe von 3.351,69 € (5.056,74 + 600,00 = 5.656,74 — 2.305,05 = 3.351,69).
22Der Gutachter L kommt in seinem überzeugenden und für das Gericht nachvollziehbaren Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Reparatur des Fahrzeugs
23der Klägerin bei der Fachwerkstatt ……….für den Betrag von 5.056,74 € möglich ist.
24Dieser Betrag liegt deutlich über den von der Fa……….kalkulierten Kosten, jedoch auch unterhalb der vom Sachverständigen T1 veranschlagten Kosten.
25Das Gericht stimmt der Wertung der Beklagten zu, dass aufgrund der vorliegenden fiktiven Abrechnung die Klägerin auf die günstigste Reparaturvariante verwiesen werden kann und insbesondere nicht ein Mittelwert aus den vom Sachverständigen genannten Reparaturkosten zu bilden ist.
26Der Gutachter hat des Weiteren eine Wertminderung von 600,00 € festgestellt.
27Dieser Wert liegt zwar über der BVSK-Empfehlung, das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Gutachter aufgrund seines persönlichen Eindrucks vom Fahrzeug und den entstandenen Schäden die Erhöhung diese Betrages auf 600,00 € vorgenommen hat.
28Der Zinsanspruch und,der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren
29(allerdings nach einem Streitwert von bis 3.500,00 € entsprechend dem ausgeurteilten Betrag) ergibt sich aus §§ 286 ff BGB.
30Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs.1, 709 ZPO.
31Streitwert: 4.733,80 Euro.
32Rechtsbehelfsbelehrung:
33Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
34a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
35b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
36Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
37Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
38Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
39Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des 'angefochtenen Urteils vorgelegt werden.