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Amtsgericht Bottrop, 20 C 55/12

Datum:
10.01.2013
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Amtsgerichts Bottrop
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 C 55/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2013:0110.20C55.12.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Dortmund, 1 S 52/13
Normen:
§§ 14, 15 WEG, 1004 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Grundstück N-Str. … in C im Garten- und Terrassenbereich Katzenfutter zum Zwecke des Anlockens von Wildkatzen auszulegen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 75 %, die Kläger zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

 
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