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Amtsgericht Bottrop, 8 C 264/12

Datum:
08.11.2012
Gericht:
Amtsgericht Bottrop
Spruchkörper:
Zivilabteilung 8
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 C 264/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBOT:2012:1108.8C264.12.00
 
Normen:
BGB §§ 556 Abs. 3, 535 Abs. 1, 536 Abs. 1
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Zu den mietvertraglichen Vereinbarungen einer Betriebskostenabrechnung und der Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 642,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2012 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages  leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.200,00 € festgesetzt.

 
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